BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung der Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2004 insoweit be-willigt und ihm Rechtsanwalt Dr. v. Mettenheim beigeordnet, als das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 insge-samt und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in H366he von 25.365,25 DM abgewiesen hat. Der Kl344ger hat auf die Prozesskosten monatlich 45 200 an die Bun-deskasse zu zahlen. Im 334brigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Der auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag hinsichtlich der gegen374ber dem Beklagten zu 2 verfolgten Klage ist nur bez374glich der gel-tend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 25.365,25 DM 1 - 3 - nebst Zinsen begr374ndet. Der weitergehende Antrag ist zur374ckzuweisen, weil insoweit das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). Die dar374ber hinausgehende Klage bezieht sich auf Pflichtverst366337e, die sich vor dem 1. Januar 1995, dem Eintritt des Beklagten zu 2 in die Soziet344t, zugetragen haben. Hierf374r haftet der Beklagte zu 2, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, nicht. Die bisherige Rechtsprechung ist jedenfalls f374r Fallgestaltungen, die sich vor der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) zugetragen haben, weiterhin ma337geblich (vgl. BGHZ 154, 370, 377 f). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2/12 O 417/98 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.2004 - 19 U 73/03 -
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