BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 2/07 vom 11. Februar 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 52 587.0-53 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Verfahrenskostenhilfe f374r die Durch-f374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespa-tentgerichts vom 21. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zur374ckzu-weisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussich-ten auf Erfolg bietet (247 138 Abs. 1 PatG, 247 114 ZPO). 1 1. Da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Be-schluss nicht zugelassen hat, k366nnten dem Gesuch die erforderlichen Er-folgsaussichten abgesehen von der zus344tzlich ger374gten Verletzung von 247 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG, nur beigemessen werden, wenn die in 247 100 Abs. 3 Nr. 3 und 6 PatG aufgef374hrten M344ngel vorl344gen, wenn also der Beschluss entweder 2 - 3 - nicht mit Gr374nden versehen ist oder dem Antragsteller das rechtliche Geh366r versagt war. a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bun-despatentgerichts, sondern vielmehr ausschlie337lich der Sicherung der Verpflich-tung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begr374nden. F374r die unter-legene Partei muss aus den schriftlichen Gr374nden der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tats344chlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. An die-sem Gesetzeszweck m374ssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gr374nden versehen" ausrichten (st. Rspr., vgl. etwa Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikal-libelle; Sen.Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 - Rohrleitungs-pr374fverfahren). 3 Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollst344n-dige oder unschl374ssige Begr374ndung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt. Andererseits gen374gt es dem Begr374ndungszwang noch nicht, dass die Entscheidung formal 374berhaupt Gr374nde enth344lt. Eine Entscheidung ist "nicht mit Gr374nden versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tat-s344chlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erw344gungen f374r die getroffe-ne Entscheidung ma337gebend waren. Der fehlenden Begr374ndung ist es dabei gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gr374nde ganz unverst344ndlich und ver-worren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche 334berle-gungen f374r die Entscheidung ma337gebend waren. Dem Erfordernis der Erkenn-barkeit der ma337geblichen Erw344gungen ist auch dann nicht gen374gt, wenn die Gr374nde sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die 4 - 4 - Wiedergabe des Gesetzestextes beschr344nken (BGHZ 39, 333 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur). b) Das in 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG verankerte Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausf374h-rungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu be-r374cksichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218; 62, 347; 79, 51; 83, 24; 86, 133). Verletzt ist der Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs, wenn das entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erw344gung gezogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation), oder wenn es tats344chliche Erkenntnisse verwertet hat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 - TOP-Selection; Sen.Beschl. GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur). 5 Entsprechende M344ngel weist die Beschwerdeentscheidung nicht auf. 6 2. Der Beschluss gen374gt den sich aus 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG ergeben-den Anforderungen. 7 a) Das Bundespatentgericht hat die Anmeldung auf ihre Patentf344higkeit hin 374berpr374ft und diese verneint. Es hat sich in den Gr374nden seines Beschlus-ses auf die einschl344gige ergangene Rechtsprechung des Senats gest374tzt, wo-nach es f374r die Patentf344higkeit wegen des Ausschlusses von Programmen f374r Datenverarbeitungsanlagen als solchen nicht entscheidend auf die Technizit344t, 8 - 5 - sondern vielmehr darauf ankommt, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enth344lt, die der L366sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, und ausgef374hrt, die Lehre nach Patentanspruch 1 des Hauptan-trags sowie aller hilfsweise zur Entscheidung gestellten Fassungen sei nicht patentf344hig, weil es sich dabei um ein dem Patentschutz nicht zug344ngliches Programm f374r Datenverarbeitungsanlagen als solches handele (247 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG). Die R374ge, der Beschluss setze sich lediglich damit ausein-ander, ob im Hauptanspruch des Hauptantrags Technizit344t zu sehen sei, er sei aber nicht mit Entscheidungsgr374nden dazu versehen, ob in der patentbeschrei-bungsgem344337en Generierung einer einfachen Vorform computerbasierten k374nst-lichen Bewusstseins Technizit344t gesehen werden k366nnte, geht unabh344ngig von der Frage ihrer verfahrensrechtlichen Stichhaltigkeit bereits an den von 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gestellten Anforderungen vorbei. b) Ein Versto337 gegen diese Bestimmung liegt insbesondere auch nicht darin, dass das Bundespatentgericht sich in den Gr374nden nicht ausdr374cklich mit dem vom Antragsteller vorgebrachten Argument auseinandergesetzt hat, seine Erfindung weise mit Compilern und Debuggern vergleichbare Technizit344ts-merkmale auf und h344tte patentiert werden m374ssen, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt f374r Compiler und Debugger Patente erteile. Selbst wenn es sich so verhielte - was fraglich erscheint, weil die vom Antragsteller auf Seite 3 sei-nes Protokollerg344nzungsantrags vom 29. November 2006 mitgeteilten Ver366f-fentlichungsnummern des Deutschen Patent- und Markenamtes lediglich auf Offenlegungsschriften (vgl. 247 32 Abs. 2 PatG) hindeuten, nicht aber auf erteilte Patente - w344re das Bundespatentgericht jedenfalls nicht an die rechtliche Beur-teilung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes in anderen F344llen ge-bunden gewesen. Es h344tte au337erdem, selbst wenn es zuvor eine abweichende Auffassung vertreten h344tte, wof374r nichts spricht, diese anders lautende Recht- 9 - 6 - sprechung aufgeben k366nnen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, die Patentf344-higkeit sei in F344llen der vorliegenden Art nicht zu bejahen. c) Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund des 247 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG ist ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller leitet ihn daraus her, dass nach Lage der Dinge seinem Zweitantrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe h344tte stattgegeben und ihm ein Patentanwalt beige-ordnet werden m374ssen, dem bestimmt aufgefallen w344re, dass die Antragsmatrix entsprechend h344tte verl344ngert werden m374ssen. Diesem Argument liegt ein un-zutreffendes Verst344ndnis der Bestimmung des 247 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG zugrun-de. Die von diesem Zulassungsgrund erfassten Vertretungsm344ngel betreffen fehlende Partei- oder Prozessf344higkeit eines Beteiligten, das Fehlen der Vertre-tungsmacht eines als Vertreter Auftretenden oder eine Entscheidung trotz un-terbliebener Terminsladung (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 100 Rdn. 52 ff.). Um solche F344lle geht es vorliegend nicht. 10 d) Das Bundespatentgericht hat sich auch in einer den Anforderungen des 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG entsprechenden Weise mit den zum Sub-Hilfsantrag geh366renden Anspr374chen befasst und darin die vorrichtungsm344337ige Einkleidung einer Lehre gesehen, die selbst nicht patentf344hig ist, weil sie keine L366sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt. 11 3. Soweit der Antragsteller die nicht rechtzeitige Gew344hrung rechtlichen Geh366rs durch 374berm344337ig lange Dauer des Verfahrens vor dem Deutschen Pa-tent- und Markenamt geltend macht, ber374hrt dies den Anwendungsbereich von 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht. Diese Bestimmung erfasst nur M344ngel des Be-schwerdeverfahrens, nicht aber solche aus dem diesem vorangegangenen Ver-fahren (vgl. Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Park- 12 - 7 - karte; v. 6.2.2007 - X ZB 4/06, Tz. 15). Im 334brigen gelten die Ausf374hrungen o-ben zu 2. b) entsprechend. 4. Darin, dass das Bundespatentgericht dem Antragsteller keine Gele-genheit gegeben hat, sich nachtr344glich zur vermeintlich vom Gericht in der m374ndlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung zum Verh344ltnis der Be-schl374sse des Senats X ZB 33/03 und X ZB 34/03 vom 19. Oktober 2004 zu den Leits344tzen 1 und 2 der Entscheidung BGHZ 144, 282 - Sprachanalyse-einrichtung - zu 344u337ern, liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung des Bundespatentge-richts anderenfalls abweichend h344tte ausfallen k366nnen. 13 5. Keine Aussicht auf Erfolg bieten schlie337lich die vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhobenen Be-anstandungen. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, die Rechtsbe-schwerde nicht zuzulassen, mit einer Begr374ndung versehen, die mit der von 14 - 8 - ihm in der Sache getroffenen Entscheidung, die ihrerseits den Anforderungen aus 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gen374gt, 374bereinstimmt. Weitergehende Anforde-rungen k366nnen in einer die Rechtsbeschwerde er366ffnenden Weise unbeschadet der nach der Rechtsprechung zu verneinenden Frage, ob dem Antragsteller in seiner Rechtsauffassung zu folgen ist, die Entscheidung 374ber die Nichtzulas-sung eines Rechtsmittels bedurfte der Begr374ndung, nicht gestellt werden. Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 W (pat) 72/04 -
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