BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 2/08 vom 21. August 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 054 641.5 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsbe-schwerdeverfahren gegen den Beschluss des 14. Senats (Techni-schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Begr374ndung ei-nes Verfahrenskostenhilfegesuchs zu verstehende "Ansuchen um Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf Prozesskostenhilfe" ist zur374ckzuweisen. Ein - beim Bundesgerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt (247 138 Abs. 3 PatG) k366nnte dem Antragsteller nur beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Verfahrenskostenhilfe vorl344gen. Das ist nicht der Fall. 1 Verfahrenskostenhilfe wird im Verfahren 374ber die Rechtsbeschwerde auf Antrag unter entsprechender Anwendung der 247247 114 bis 116 der Zivilprozess-ordnung bewilligt. Die Rechtsverfolgung muss dementsprechend hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein (247 114 Satz 1 ZPO). Er- 2 - 3 - folgsaussichten k366nnen dem beabsichtigten Rechtsmittel jedoch nicht beigelegt werden. 3 Das Gesuch ist bereits nicht innerhalb der bis zum 30. Juni 2008 laufen-den Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen, sondern erst am 1. Juli 2008. Verfahrenskostenhilfe zur Durchf374hrung eines Rechtsmittels wird indes nur gew344hrt, wenn sie innerhalb der f374r die Einlegung des Rechtsmittels geltenden Frist beantragt worden ist. Au337erdem findet eine Anfechtung von Entscheidungen des Bundespa-tentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zul344sst (247 99 Abs. 2 PatG). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde an den Bundesge-richtshof ist grunds344tzlich nur zul344ssig, wenn der Beschwerdesenat sie in sei-nem Beschluss zugelassen hat (247 100 Abs. 1 PatG). Im angefochtenen Be-schluss ist die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen worden. In einem solchen Fall kann das Rechtsmittel, worauf das Bundespatentgericht den An-tragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2008 hingewiesen hat, nur zugelassen 4 - 4 - werden, wenn schl374ssig dargetan ist, dass einer der in 247 100 Abs. 3 PatG ge-nannten F344lle vorliegt. Das ist nicht der Fall. Verfahrenskostenhilfe k366nnte des-halb auch aus diesem Grund nicht gew344hrt werden. Melullis Scharen RiBGH M374hlens ist urlaubs- bedingt abwesend und des-halb an der Unterschrift ge-hindert. Melullis Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.05.2008 - 14 W(pat) 30/07 -
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