BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/09 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 19. M344rz 2009 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung der Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkam-mer des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2008 wird ab-gelehnt. Gr374nde: I. Der Beklagte ist Verwalter in dem am 17. November 2006 374ber das Ver-m366gen der R. (nachfolgend: Schuldnerin) er366ffneten Insolvenz-verfahren. 1 Der am 2. Juli 2007 verstorbene Vater der Schuldnerin hatte im Jahre 1974 bei der H. Versicherung zwei Todesfallversicherun-gen abgeschlossen und die Schuldnerin zur Bezugsberechtigten bestimmt. Der Beklagte zog die Versicherungssumme in H366he von 2.726,40 200 (1.040,35 200 so-wie 1.685,05 200) zur Masse. Die Schuldnerin beauftragte die Kl344gerin mit der Bestattung ihres Vaters. Zur Abgeltung der Verg374tung von 2.398,10 200 trat die 2 - 3 - Schuldnerin etwaige ihr wegen des Einzugs der Versicherungen gegen den Be-klagten zustehende Erstattungsanspr374che an die Kl344gerin ab. Das Berufungsgericht hat der von dem Amtsgericht abgewiesenen Klage auf die Berufung der Kl344gerin stattgegeben und die Revision zugelassen. Der Beklagte beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung dieses Rechtsmittels. 3 II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der beabsichtigten Revision, ohne dass es einer Kl344rung offener Rechtsfragen bedarf, keine Erfolgsaussichten beizumessen sind (247 114 ZPO). Die von dem Beklagten beanstandete Entscheidung beruht auf einer ersichtlich zutreffenden Auslegung des 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. 4 1. Der Gesetzgeber will mit der Pf344ndungsschutzbestimmung des 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO solche Versicherungen erfassen, die dazu dienen, beim Tode des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abzudecken. Eine solche Todesfallversicherung entlastet jene Personen, von denen gem344337 247 1968 BGB die Kosten der Bestattung eines Schuldners zu tra-gen sind (BVerfG NJW 2004, 2585). Angesichts dieses - auch auf die Vermei-dung von Armenbestattungen gerichteten (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412, 413 Rn. 15) - Schutzzwecks gen374gt es f374r die Anwendbarkeit der Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer und der Ver-sicherte identisch sind. Beg374nstigter kann aber auch ein Dritter, selbst ein Nichtangeh366riger, sein, dem die Bestattung des Versicherungsnehmers obliegt 5 - 4 - (Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweilige Verf374gung, 4. Aufl. 247 850b Rn. 17; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. 247 850b Rn. 8). Damit er-fasst die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, wel-che die eigenen Beerdigungskosten des Versicherten abdecken sollen, aber - wie im Streitfall - zugunsten eines Angeh366rigen abgeschlossen werden (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. 247 850b Rn. 7). Die von dem Antragsteller vertretene Ge-genauffassung, wonach der Pf344ndungsschutz nur zugunsten des Versiche-rungsnehmers eingreift, w374rde die Regelung des 247 850b Abs. 1 Nr. 4 leer laufen lassen und jedes praktischen Schutzzwecks berauben. 2. Wegen des danach eingreifenden Pf344ndungsschutzes stand die nicht in die Insolvenzmasse gefallene Forderung (M374nchKomm-InsO/Peters, 2. Aufl. 247 36 Rn. 45) der Schuldnerin zu, die sie nach Auszahlung der Versicherungs- 6 - 5 - summe an den Beklagten als Nichtberechtigten wirksam an die Kl344gerin abge-treten hat. Mithin findet die Klage ihre Grundlage in 247 816 Abs. 2, 247 398 BGB. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 15.07.2008 - 543 C 5020/08 - LG Hannover, Entscheidung vom 18.12.2008 - 8 S 59/08 -
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