BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/10 vom 23. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2009 - 6 T 88/09 - wird abgelehnt. Gr374nde: Es ist nicht erkennbar, dass die Unterlassung der beabsichtigten Rechts-verfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde (247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Gr374nde, die eine Rechtsbeschwerde zul344s-sig machen w374rden (247 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dar-gelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2 1. Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der von der Schuldnerin angesprochenen Pflicht des Insolvenzgerichts, von Amts wegen alle Umst344nde zu ermitteln, die 3 - 3 - f374r das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (247 5 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Insolvenzgericht muss die gebotenen Ermittlungen nicht ausnahmslos selbst durchf374hren. Es kann seiner Pflicht auch dadurch nachkommen, dass es einen Sachverst344ndigen einschaltet. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (247 5 Abs. 1 Satz 2 InsO). 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 4 a) Dass das Beschwerdegericht das Gutachten vom 4. November 2009 nicht wegen Befangenheit der Sachverst344ndigen f374r unverwertbar gehalten hat, l344sst keinen - geschweige denn einen zul344ssigkeitsrelevanten - Rechtsfehler erkennen. Ein im Er366ffnungsverfahren bestellter Gutachter kann - gleichviel ob er zugleich zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt ist - nicht abgelehnt wer-den (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284, 285; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 42). Entsprechendes Vorbringen kann vom Insolvenzgericht nur zum Anlass genommen werden, die 334berzeu-gungskraft des erstatteten Gutachtens einer versch344rften Pr374fung zu unterwer-fen. Das ist hier geschehen. 5 b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht gefordert, dass Einwendungen der Schuldnerin gegen die vom Insolvenzgericht getroffenen Feststellungen substantiiert dargelegt werden m374ssen. Soweit substantiierter Vortrag erfolgte, hat sich das Beschwerdegericht mit ihm ausreichend auseinandergesetzt. Ab-weichungen von der Rechtsprechung des Senats oder Verst366337e gegen das Gesetz sind insoweit nicht erkennbar. 6 - 4 - c) Das Beschwerdegericht ist entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, nach der die Forderung eines Gl344ubigers nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen sein muss, wenn der Insolvenzgrund allein aus dieser Forderung hergeleitet wird (etwa BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452 Rn. 11). Diese Recht-sprechung ist hier nicht einschl344gig, weil das Beschwerdegericht die Zahlungs-unf344higkeit der Schuldnerin mit Forderungen anderer Gl344ubiger begr374ndet hat. 7 d) Auch Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin sind nicht verletzt. Dies gilt zun344chst f374r ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Zum Er366ffnungsantrag der Beteiligten zu 1 wurde die Schuldnerin angeh366rt. Zum Sachverst344ndigengutachten konnte sie sich im Beschwerdeverfahren 344u-337ern. Auch der Anspruch der Schuldnerin auf ein objektiv willk374rfreies Verfah-ren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Entgegen ihrer Ansicht liegt darin, dass das Beschwerdegericht die von der Sachverst344ndigen angeblich ohne ausrei-chende Grundlage gestellte negative Fortf374hrungsprognose 374bernommen hat, keine Willk374r. Im 334brigen betrifft die Fortf374hrungsprognose nur den Er366ffnungs-grund der 334berschuldung. Auf diesen kommt es letztlich nicht an, weil das Be- 8 - 5 - schwerdegericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler auch den Er366ff-nungsgrund der Zahlungsunf344higkeit bejaht hat. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2009 - 907 IN 560/09 - 0 - LG Hannover, Entscheidung vom 17.12.2009 - 6 T 88/09 -
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