BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 21/04 vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Nekovi, Vill und die Richterin Lohmann am 9. Dezember 2004 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Nichtzu-lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. August 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückge-wiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Er-folg (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Ziff. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 übersteigen würde. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 13.688,37 festgesetzt. Die Beklagte hat eine über diesen Betrag hinausge-hende Beschwer nicht glaubhaft gemacht. Fischer Ganter Nekovi Vill Lohmann
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