BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 21/06 vom 23. November 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. November 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unver-m366gens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet vers344umt, und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber den An-trag ohne Verz366gerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, Umdruck S. 3). Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist 2 - 3 - nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle f374r die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beibringt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Frist f374r die Einlegung der Rechtsbeschwerde als Anlage zu seinem Pro-zesskostenhilfegesuch die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse auf einem unterschriebenen Vordruck 374bermittelt. Belege, etwa zu Bruttoeinnahmen und Bankguthaben, sind jedoch nicht 374bersandt worden. Die Beif374gung von Belegen ist dem Antragsteller in 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus-dr374cklich zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Feb-ruar 2002 aaO; v. 6. Juli 2006 aaO). Der Nachweis 374ber die Bruttoeinnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was laut Buchst. E des Vordrucks unbedingt zu beachten ist - beigef374gt werden muss. Eine Zahlung von Arbeitslosengeld II ohne entsprechenden Bescheid liegt fern. 3 Wegen der unterbliebenen Einreichung von Belegen durfte der An-tragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen w374rde. Die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet. 4 Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch noch sp344ter (innerhalb der Frist des 247 234 ZPO) gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO), liegen ebenfalls nicht vor. 5 2. Dar374ber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 6 - 4 - F374r die Zul344ssigkeit eines Er366ffnungsantrags des Schuldners ist entspre-chend 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit 247 4 InsO zu verlangen, dass der Schuldner einen Er366ffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt. Erforderlich aber auch gen374gend ist die Mitteilung von Tatsachen, wel-che die wesentlichen Merkmale eines Er366ffnungsgrundes im Sinne von 247247 17 ff InsO erkennen lassen. Die tats344chlichen Angaben m374ssen die Finanzlage des Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus bei zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Er366ffnungsgrundes ergeben muss; eine Schl374ssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen. Die Amtsermittlungspflicht gem344337 247 5 InsO greift erst ein, wenn ein zul344ssiger Er-366ffnungsantrag vorliegt. Gen374gt ein Antrag den beschriebenen Mindesterfor-dernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzu-weisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf und muss es den Antrag als unzul344ssig zur374ckweisen (BGHZ 153, 205, 207; BGH, Beschl. v 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 13 Rn. 20). Nach diesen Ma337st344ben ist der Eigenan-trag vom 13. M344rz 2004 insbesondere wegen nicht gen374gender Angaben zu Verbindlichkeiten als unzul344ssig anzusehen. Ob das Insolvenzgericht den An-tragsteller auf die M344ngel hinreichend konkret aufmerksam gemacht hat, kann dahin stehen; denn in der Antragsschrift wird nicht geltend gemacht, dass der 7 - 5 - Schuldner die n366tigen Angaben gemacht h344tte, wenn das Insolvenzgericht ihm mitgeteilt h344tte, er m374sse seine Angaben noch erg344nzen (vgl. BGHZ 153, 205, 209). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 27.12.2005 - 4 IN 40/04 - LG Mainz, Entscheidung vom 04.04.2006 - 8 T 72/06 -
Full & Egal Universal Law Academy