BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 21/08 vom 2. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und Grupp am 2. September 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchf374hrung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Land-gerichts Aachen vom 8. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Zur374ckwei-sung seiner Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Be-schluss des Berufungsgerichts vom 28. Januar 2008 ist unstatthaft, weil sie we-der von Gesetzes wegen zul344ssig noch durch das Berufungsgericht im Einzel-fall zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 ZPO). 334berdies h344tte das Berufungs-gericht die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zulassen k366nnen. Die Gegenvor-stellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Berufungsin- 2 - 3 - stanz (vgl. BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Ent-scheidungen k366nnen nicht 374ber den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, n.v.). 2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-fung w344re zwar statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzul344ssig, weil keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren sind und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (247 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzul344ssig verworfen; sie ist entgegen 247 520 ZPO nicht begr374ndet worden. Der Antragsteller konnte die Berufung nicht pers366nlich begr374nden, sie h344tte vielmehr durch einen Rechtsanwalt begr374ndet werden m374ssen. Vor den Land-gerichten m374ssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen 3 - 4 - (247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). F374r Rechtsbeist344nde, die Mitglied einer Rechtsan-waltskammer sind, gilt nichts anderes. Sie sind im Anwaltsprozess nicht vertre-tungsberechtigt (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765, 3766). Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: AG Eschweiler, Entscheidung vom 05.12.2007 - 27 C 62/07 - LG Aachen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 7 S 185/07 -
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