BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 21/09 vom 30. Juni 2009 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 30. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts f374r die Einlegung und Durchf374hrung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 8. Mai 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Ein Notanwalt kann dem Antragsteller nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (247 78b Abs. 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde w344re zwar nach 247 34 Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie w344re aber unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen, weil der Antragsteller nicht als Gl344ubiger beschwerdeberechtigt sei. 2 - 3 - Grunds344tzliche Fragen werden hierbei nicht aufgeworfen. Antragsberechtigt nach 247 13 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nur solche Gl344ubiger, die - in Anlehnung an die Definition des Insolvenzgl344ubigers in 247 38 InsO - einen zur Zeit der Entscheidung 374ber den Er366ffnungsantrag begr374ndeten pers366nlichen Verm366gensanspruch gegen den Schuldner haben (M374nchKomm-InsO/ Schmahl, 2. Aufl. 247 13 Rn. 28). Mitgliedsrechte der Aktion344re einer Aktiengesellschaft begr374nden keine Insolvenzforderungen nach 247 38 InsO (M374nchKomm-InsO/Ehricke, aaO 247 38 Rn. 54). Die Anwendung des 247 41 InsO hat zur Voraussetzung, dass eine - wenn auch noch nicht f344llige - Insolvenzforderung vorliegt. - 4 - 3 Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247247 574 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1502 IN 896/09 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.05.2009 - 14 T 5589/09 -
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