BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 21/09 vom 10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 10. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist f374r die Einlegung der Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Anh366rungsr374ge gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Anh366-rungsr374ge wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Einlegung der Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Ver-schulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Anh366rungsr374ge einzu-halten. Die Frist des 247 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO lief am 31. Juli 2009 ab, denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 17. Juli 2009 zugestellt worden. F374r die Vers344umung dieser Frist kann die behauptete fehlerhafte Aus-kunft von Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof K. vom 4. August 2009 nicht urs344chlich geworden sein, weil zu diesem Zeitpunkt die Frist bereits abgelaufen war. 1 - 3 - Die danach nicht rechtzeitig eingelegte Anh366rungsr374ge war nach 247 321a Abs. 4 Satz 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen. 2 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in die-ser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1502 IN 896/09 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.05.2009 - 14 T 5589/09 -
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