BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/11 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 10. Februar 2011 beschlossen: Der erneute Antrag der Kl344gerin auf Beiordnung eines Notanwalts f374r eine Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2010 wird abge-lehnt. Gr374nde: Auch der erneute Antrag der Kl344gerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist aus den Gr374nden des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 unbegr374n-det. 1 Die Kl344gerin hat weiterhin nicht substantiiert vorgetragen, sich ohne Er-folg an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanw344lte ge-wandt zu haben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin hat zudem we-gen Fristvers344umnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die Vers344umung einer Rechtsmittelfrist nach den hier ma337geblichen Grunds344tzen der Prozesskosten-hilfe auch dann unverschuldet, wenn die Partei erst nach Ablauf der Rechtsmit-telfrist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, dieser Mangel jedoch nicht auf ihrem Verschulden beruht und innerhalb der Frist des 247 234 2 - 3 - ZPO behoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). Die Kl344gerin hat jedoch nicht dargelegt, weshalb sie unverschul-det nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde um die Vertretung durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bem374hen und im Falle der Er-folglosigkeit innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zu stellen. - 4 - Die Kl344gerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-tere Eingaben zu erhalten. 3 Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.02.2010 - 2-5 O 343/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2010 - 2 U 50/10 -
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