BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/11 vom 19. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 19. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Beiordnung eines Notanwalts f374r die Einlegung einer Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbe-gr374ndet, weil die Kl344gerin nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bem374ht zu haben. 1 Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des 247 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unter-nommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu dar-legen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanw344lte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Feb-ruar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 2 - 3 - 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649). Demgegen374ber hat die Kl344gerin nicht dargelegt, sich 374berhaupt um die Vertre-tung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bem374ht zu haben. 2. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt 374berdies wegen Aussichtslo-sigkeit der beabsichtigten Revision nicht in Betracht. 3 Weder hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch hat eine Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision (247 543 Abs. 1 Nr. 2, 247 544 ZPO) Aussicht auf Erfolg. Eine Nichtzu-lassungsbeschwerde w344re verfristet, weil die gesetzliche Monatsfrist verstrichen ist (247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers344um-te Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verspricht keinen Erfolg. Zwar ist einer Partei, welche keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grunds344tzen Wiedereinsetzung in eine vers344um-te Frist zu gew344hren wie einer solchen Partei, welche aus finanziellen Gr374nden zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe bean-tragt hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 67/96, NJW 1996, 2937, 2938; vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01, NJW-RR 2002, 204). Die Fristver-s344umnis durch eine mittellose Partei ist jedoch nur dann unverschuldet (247 233 ZPO), wenn diese innerhalb der laufenden Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374-ber diesen Antrag ohne Verz366gerung entschieden werden kann (BGH, Be-schluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24 ff; st.Rspr.). Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bem374hungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann daher nur dann Wieder- 4 - 4 - einsetzung gew344hrt werden, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen ist (vgl. BAG, NJW 2008, 1339 Rn. 3; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 78b Rn. 5). Hieran fehlt es vorlie-gend, weil die Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf-grund der Zustellung des Berufungsurteils an die Kl344gerin am 4. September 2010 in Lauf gesetzt und folglich mit Ablauf des 4. Oktober 2010 verstrichen ist, w344hrend die Kl344gerin erst mit am 11. Januar 2011 beim Bundesgerichtshof ein-gegangenem Schriftsatz vom 5. Januar 2011 die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat. Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.02.2010 - 2-5 O 343/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2010 - 2 U 50/10 -
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