BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 21/10 vom 23. September 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 114; InsO 247 59 Abs. 2 Der vorl344ufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht f374r die Masse einlegen. BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZA 21/10 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe zur Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Ham-burg vom 4. M344rz 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Dem Insolvenzverwalter kann nach 247 4 InsO i.V.m. 247247 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gew344hrt werden. 1 Da nicht zwei vorl344ufige Insolvenzverwalter nebeneinander mit densel-ben Aufgaben bestellt sein k366nnen, ist jedenfalls in der Aufhebung der Entlas-sung des ersten vorl344ufigen Verwalters zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entlassung des zweiten vorl344ufigen Verwalters zu sehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 5). 2 Gegen diese Entscheidung ist der nunmehr entlassene zweite vorl344ufige Insolvenzverwalter entsprechend 247 59 Abs. 2 Satz 1 InsO beschwerdebefugt. Voraussetzung f374r die Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach 247 7 InsO ist, dass f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer das Rechtsmittel der sofortigen 3 - 3 - Beschwerde er366ffnet war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdef374hrer Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in die-sem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entspre-chende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach 247 6 InsO er366ffnet gewesen w344re (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Erfolgt die Entlassung des Verwalters in der Beschwerdeentschei-dung, ist er deshalb befugt, hiergegen Rechtsbeschwerde zu erheben. Dieses Beschwerderecht steht ihm jedoch pers366nlich, nicht f374r die Masse zu. Das ergibt sich in der Regel aus seiner pers366nlichen Betroffenheit, weil er nur aus wichtigem Grund entlassen werden kann. Dieser setzt entweder eine pers366nliche Pflichtverletzung des Verwalters voraus, die es als sachlich nicht mehr vertretbar erscheinen l344sst, ihn im Amt zu belassen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662, 1663 Rn. 9 m.w.N.), oder die Fest-stellung eines sonstigen wichtigen Grundes, etwa der Unf344higkeit zur Amtsaus-374bung (vgl. z.B. M374nchKomm/InsO/Graeber, 2. Aufl. 247 59 Rn. 16 ff). Im Ergeb-nis nichts anderes kann dann gelten, wenn der Verwalter - wie vorliegend - aus rein prozessual-formalen Gr374nden entlassen wird, weil die Entlassung des vor-herigen Verwalters im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Jedenfalls wird der Verwalter insoweit nicht f374r die Masse t344tig. 4 - 4 - F374r sich pers366nlich hat der Antragsteller weder Prozesskostenhilfe bean-tragt noch deren Voraussetzungen dargelegt. 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2010 - 67c IN 14/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2010 - 326 T 6/10 -
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