BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 2 1 /11 vom 9 . Ju n i 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 9 . Ju n i 2011 beschlossen: Der Antrag de s Schuldner s auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 2011 wird abgelehnt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts - und Mi t- wirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) zu versagen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren B eteiligten zu 1 versagte das Landg e- richt die Restschuldbefreiung, weil der Schuldner während des Insolvenzverfa h- rens ohne Genehmigung der weiteren Beteiligten zu 2 eine Kapitallebensvers i- cherung in eine unpfändbare Rentenversicherung umgewandelt habe. Der Schuldner beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichend e Au s- sicht auf Erfo lg ( § 114 Satz 1 ZPO) , denn eine Rechtsbeschwerde wäre unz u- lässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersich t lich. Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 unter Glaubhaftma chung des Versagung s- grundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 2 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind u n streitig, so dass insoweit eine Glaubhaftmachung entbehrlich war (vgl. BGH, B e schluss vom 8. Januar 2009 - IX Z B 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZVI 2009, 308 Rn. 7). Aus § 97 Abs. 3 Satz 1 InsO ergibt sich für den Schul d- ner während des Insolvenzverfahrens eine Mitwirkungspflicht. Insb e sondere ist er verpflichtet, verfahrenswidrige Handlungen, wie etwa die Vernic h tung von Unterlagen oder die Verschiebung von Vermögenswerten, zu unte r lassen (vgl. FK - InsO/Ahrens, 6. Aufl. , § 290 Rn. 59; Jaeger/Schilken, InsO , § 97 Rn. 3 7 ; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO , § 97 Rn. 12; Münc h Komm - InsO /Passauer/ Stephan, I n sO , 2. Aufl. , § 97 Rn. 40; Uhlenbruck, InsO , 13. Aufl. , § 97 Rn. 21). Gleiches gilt für verfahrenswidrige Verfügungen des Schuldners über zur Ma s- se gehörende Vermögenswerte, wie sie vorliegend gegeben sind . Bei der Beurteilung de r subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder gr o- be Fahrlässigkeit) hat das Beschwerdegericht die vom Senat hierzu entwicke l- ten Maßstäbe zugrunde g e legt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 2 3 4 - 4 - - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10). Klärungsbedürftig e Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.09.2010 - 60 IN 2/03 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.03.2011 - 5 T 466/10 -
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