ECLI:DE:BGH:2017:161117BIXZA21.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 21/17 vom 16. November 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 117 Abs. 2 Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann mangels Bedür f- tigkeit nicht bewilligt werden, we nn der Antragsteller, der nach eigenen Ang a- ben weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, nicht darlegt, wie er se i- nen Lebensunterhalt bestreitet und die Kosten der V o rinstanzen aufgebracht hat. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17 - OLG Ha mburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 16. November 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. April 2017 wird abgelehnt. Gründe: I . Mit vorli egender Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung von Forderung en der Beklagten zur Insolvenztabe l le in dem über sein Verm ö- gen eröffneten Insolvenzverfahren. Die Klage ist abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 27. April 20 17, das dem Kläger am 8. Mai 2017 zugestellt worden ist, die Berufung zurückgewiesen und die Revis i- on nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungs beschwerde (§ 544 ZPO) keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist verfristet (§ 544 Ab s. 1 Satz 2 ZPO) , weil sie nicht binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt wurde . 2. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. a) Zwar ist anerkannt, dass die Versäumung einer Frist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die rechtzei tige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, hier also die formg e- rechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt, wegen des wirtschaftlichen Unverm ö- gens der Partei unterbleibt. Voraussetzung hierf ür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden w e r- den kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2). 2 3 4 5 - 4 - b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar wurde der A n- trag am 8. Jun i 2017 und mithin am letzten Tag der Einlegungsfrist eingereicht. Mangels eines auch nur annähernd nachvollziehbaren Vortrags zu seinen wir t- schaftlichen Verhältnissen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 , § 115 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) musste der Kläger mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verspricht d a- her keine Aussicht auf Erfolg. aa) Die Partei hat innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozess kostenhilf e- gesuch samt einer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältnissen unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars, § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, und den erforderlichen Nachweisen bei G e- richt einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZB 4/16 nv , Rn. 9). Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die nach ihren Ang a- ben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwill ige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Ei n- kommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden . Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen eidesstattliche Ve r- sicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden . Außerdem muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann ( OLGR Köln 2000, 77 f; OVG Bautzen, NJW 2011 , 3738 Rn. 3; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1403; OVG Münster, NVwZ - RR 2015, 118; Zö l- ler/Geimer, ZPO, 3 1 . Aufl., § 117 Rn. 11). bb) D ies en Anforderun gen an die Darlegung seiner Bedürftigkeit hat der Kläger nicht genügt. 6 7 8 - 5 - (1) Da der Kläger ausweislich seiner Angaben keine öffentlichen Hilfen in Anspruch nimmt, bedürfte es einer konkreten Darlegung, wie er seinen Leben s- unterhalt bestreitet. Dem Vorbringen des Klägers, der ein veraltetes Antrag s- formular verwendet hat, kann nicht entnommen werden, ob ihm Unterhaltsa n- sprüche gegen Angehörige zustehen. Der Hinweis, Zuwendungen von Familie und Freunden zu erhalten, entbehrt je der Konkretisier ung . Ohne nähere Ang a- ben über den Umfang dieser Leistungen und die Dauer, seit wann diese gelei s- tet werden, kann die Be dürftigkeit des Klägers nicht bestimmt werden. (2) Ebenso fehlt es zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruc h- nahme von Prozesskostenhilfe durch arbeitsunwillige Personen (vgl. BVerfG, NJW - RR 2005, 1725) an jeder Erläuterung , warum der Kläger ke iner Tätigkeit nachgeht, deren Einkünfte ihn unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigre n- zen auch in dem eröffneten Insolvenzverfahren in die Lage versetzen könnte n , die Prozesskosten zumindest teilweise aufzubrin gen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 436 f; LAG Schleswig, NZA - RR 2007, 265). Der sich in dem G e- such unter der Rubrik " Beruf, Erwerbstätigkeit " als " selbständig " bezeichnende Kläger hat auch nicht dargelegt, warum er nicht auf eine Freigabe dieser Täti g- keit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 InsO) hinwirkt, die ihm ermögl i- chen würde, außerhalb des Insolvenzverfahrens ein nicht dem Insolvenzb e- schlag unterliegendes Vermögen zu erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14, 28) . (3 ) Schließlich ist d er Vortrag des Klägers, für seine in Hamburg geleg e- ne Wohnung weder Miete noch Heizkosten zahlen zu müssen, nicht na chvol l- ziehbar und auch nicht durch die gebotene Vorlage des Mietvertrages belegt . Ferner ist nicht erklärlich, warum der Kläger trotz seiner b eengten Vermögen s- 9 10 11 - 6 - verhältnisse die Kosten der Rechtsverfolgung in den Instanzzügen aufbringen konnte und nunmehr erstmalig Prozessk o stenhilfe benötig t. Bei dieser Sachl a- ge ist die Bedürftigkeit des Klägers nicht hinreichend dargetan. c) Weisen die Dar legungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für d ie Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies ist hier angesichts des gän z- lich substanzlosen Vortrags nicht der Fall. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2015 - 329 O 217/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2017 - 4 U 17/16 - 12
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