ECLI: DE:BGH:2018:090118BIXZA21.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 21/17 vom 9. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 9. Januar 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senat s- beschluss vom 16. November 2017 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fr ist zur Einlegung einer Nichtzulassungsb e- schwerde wird zurückgewiesen . Gründe: Die von dem Kläger erhobenen Beanstandungen sind nicht begründet. 1. Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) greift nicht durch. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs . 1 GG) wird durch den Senatsbeschluss vom 16. November 2017 nicht verletzt. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zu seiner Bedürftigkeit uneingeschränkt zur Kenntnis genommen. Der Kläger hat ungeachtet etwaiger sonstiger Verpflichtungen zu verantw orten, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst am letzten Tag der Frist gestellt zu haben. Infolge des 1 2 3 - 3 - Fristablaufs bestand keine Möglichkeit, durch gerichtliche Hinweise auf eine Ergänzung seines Gesuchs hinzuwirken. Bei dieser Sachlage kan n offen bleiben, inwieweit gerichtliche Hinweispflichten aus Art. 103 Abs. 1 GG hergeleitet werden können. 2. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist ebenfalls unbegründet, weil das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise noch nach Frista blauf Vorbringen ein es Antragstellers zu seiner Bedürftigkeit zu berücksichtigen wäre , wenn die Anforderungen an die Darlegung , ohne dass der Antragsteller dies hätte erkennen können, nachträglich verschärft wo rden wären . Eine solche Gestaltung ist hie r nicht gegeben. Die Senatsentscheidung vom 16. November 2017 beruht hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit auf allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen. Angesichts des gänzlich substanzlo sen Vorbringens zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird. 3. Der Hilfsantrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur E inlegung einer Nichtzulassungs - beschwerde ist unbegründet, weil der Kläger nicht ohne Verschulden (§ 233 ZPO) an der Einhaltung der Frist gehindert war. Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse n Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Pro - zesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies ist hier angesichts des 4 5 6 7 - 4 - gänzlich substanzlosen Vortrags nicht der Fall. Mangels eines auch nur annähernd nachvollziehbaren Vortrags zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 2 - 4 ZPO) musste der Kläger mit einer Ve rweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2015 - 329 O 217/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2017 - 4 U 17/16 -
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