BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 2 / 1 2 vom 14 . Februar 201 2 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren s - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 14. Februar 201 2 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. D e- zember 2011 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft. N ach der Regelung der § 34 Abs. 2 , §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. O k- tober 2011 geltenden Fassung fan d gegen die Entscheidung des Beschwerd e- gerichts die Rechtsbeschwerde statt , wenn der Schuldner gegen die E röffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sofortige Beschwerde erhoben hat. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach 1 2 - 3 - dem nun geltenden Rech t ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . Dabei ist im vorliegenden Fall gemäß der Übergang s- regelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwen den, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 28.12.2010 - 402 IN 1355/10 - LG Leipzig, Entscheidung vom 22.12.2011 - 8 T 781/11 -
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