BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/13 vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel , Dr. Fischer , Grupp und die Richterin Möhring am 16. Mai 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den B e- schluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2013 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinre i- chende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nich t auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der angefochtene Be schluss verletzt weder Verfahrensrecht noch den A n- spruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beruht auch nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs zur Freigabe von Ansprüchen der Masse abwi chen. 1 2 - 3 - Ein die Zulassung der Revision erfordernder Grund ist auch sonst nicht ersichtlich. Kayser Raebel Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 21.05.2012 - 23 O 2586/10 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18 .01.2013 - 14 U 2739/12 - 3
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