BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 2/14 vom 25. September 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin M öhring am 25. September 201 4 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den B e- schluss der 12. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2013 wird a bgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bede utung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sollte es vom Kläger gegen den Beklagten wegen der vorzeitigen Einrichtung eines I n- sol venzsonderkontos geltend zu machende Schadensersatzansprüche tatsäc h- lich geben, wären diese unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspun kt ve r- jährt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben , ob de n im Insolvenzeröffnungsve r- fahren gerichtlich bestellten Sachver ständigen eine Haftung analog § 60 Abs. 1 1 2 - 3 - InsO trifft, wenn er Aufgaben an sich zieht , die außerhalb seines durch das I n- solvenzgericht bestimmten Wirkungs kreises liegen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.09.2013 - 5 O 3113/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2013 - 12 U 131/13 -
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