ECLI:DE:BGH:2017:281117BXZA2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z A 2 /16 vom 28. November 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 25. O k- tober 2016 wir d abgelehnt . Gründe : I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er beantragte Ende 2014 beim Amtsgericht Coburg - Ze ntrale s Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung in Höhe von 479.315,98 Zinsen gegen d ie Antragsgegner in in gesamtschuldnerischer Haftung mit de m Antragsgegner des Parallelverfahren s X ZA 1 /16 . Zum Anspruchsgrund ist a n- gegeben: " Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung ge mäß Schenkung s- rückforderung nach Schenkungswiderruf " . Zugleich hat er für die Durchfü h- rung des Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Seinen diesbezügl i- chen Eingaben zufolge liegt dem geltend gemachten Anspruch eine Schenkung in Höhe von 938.460,58 DM (479.315,98 26. September 2007 und 30. Juni 2008 wegen groben Undanks widerrufen ha t . 1 - 3 - Das Amtsgericht hat d ieses G esuch wegen fehlender Erfolgsaussichten und mutwilliger Rechtsverfolgung zurückgewiesen und dazu a usgeführt, der Antragsteller habe bereits in der Vergangenheit nach bewilligter Prozessko s- tenhilfe mehrere Mahnverfahren mit der gleichen Rechtsgrundlage und in ähnl i- cher Forderungshöhe betrieben; nach Zustellung des Mahnbescheids habe d ie Antragsgegner in jedoch immer Gesamtwiderspruch eingelegt. Dies sei auch im vorliegenden Fall zu erwarten. D as Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nach Anhörung de r Antragsgegner in , d ie das Bestehen eines entsprechenden A n- spruchs bestritten und f ür den Fall des Erlasses eines Mahnbescheids ang e- kündigt habe, dagegen Widerspruch einzulegen, zurückgewiesen. Der Antra g- steller möchte die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen und dafür Prozesskostenhilfe bewillig t bekommen . II. D e r Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfü h- rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen , weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). D as Landgericht hat die sofortige Be schwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dabei kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Mahnverfahren gegen d ie in der Schweiz ansässige Antragsgegner in , die das Amtsger icht angezweifelt hat, zugunsten des Antragstellers unterstellt werden; ferner kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Mahnverfahren - wie das Landgericht meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, weil mit einem Widerspruch de r An tragsgegner in gegen einen etwaigen Mahnb e- 2 3 4 5 - 4 - scheid zu rechnen ist . D ie beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich jede n- falls als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO . 1. Die §§ 114 ff . ZPO gelten sachlich für alle in der Zivilprozessor d- nu ng geregelten Verfahren. Prozesskostenhilfe kann dementsprechend auch f ür das Mahnverfahren bewilligt werden, und zwar beschränkt auf dieses Ve r- fahren (allg. Ansicht, vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, MDR 2017, 1261 Rn. 5; Beschluss v om 31. August 2017 - III ZB 37/17 , juris Rn. 7; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüß - tege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Z öller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2 ; jew. mwN). F ür die Bewilligung von Prozesskostenhil fe im Mah n- verfahren gilt deshalb auch , dass diese Art der Rechtsverfolgung nicht m utwillig sein darf ( BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 5 ). 2. Mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn eine Pa r- tei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruch en kann , bei verständiger Würd i- gung aller Umstände , insbesondere bei sachgerechter und vernünftiger Ei n- schätzung der Prozesslage, da von absehen würde, ihre Rechte trotz hinre i- chende r Aussicht auf Erfolg in dieser Weise zu verfolgen (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO; BGH, MDR 2017 , 1261 Rn. 6 mwN). Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe ist nicht, wirtschaftlich bedürftigen Personen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine eigenständig prozessierende Partei absehen würde , auf d eren hypothetische s Verhalten in der Situation eines Antragstellers im Prozesskostenhilfe v erfahren bei der Beu r- teilung der Mutwilligkeit abzustellen ist ( vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe - und Beratungshilferechts, BT - Dru cks. 17/11472 , S. 29 ) . A us der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschut z- gleichheit ( Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ) folgt lediglich , dass die mitte l- lose Partei nur einer Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessau s- 6 7 - 5 - sichten vernünft ig abwägt ( vgl. BVerfG , Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.) . 3. Danach erscheint die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsve r- folgung mutwillig. Bei der gegebenen Sach - und Rechtslage würde eine ve r- ständige Partei , die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, vom Mah n- verfahren Abstand nehmen, auch wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheids nach §§ 688 ff . ZPO vorliegen sollten. Sie würde sich nämlich, worauf auch das Beschwerdegericht abgestellt hat, davon leiten la s- sen, dass das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, dem Antragsteller schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verhelfen, im Streitfall nicht erreicht werden kann. Die geltend gemachte Ford e- ru ng ist hier von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 ZPO bestritten worden und sie hat angekündigt, gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einzulegen. Zweifel an der Ernstha f- tigkeit dieser Ankündigung bestehen nach den gesamten Umständen, zu denen hier auch die Erfahrungen aus vorangegangenen Mahnverfahren gehören, auf die das Amtsgericht hingewiesen hat, nicht. Unter diesen Umständen hätte eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, im Streitf all sogleich den Weg der Klageerhebung beschritten. Die Beanstandung des Antragsteller s , sein Anspruch auf rechtliches G e- hör sei dadurch verletzt worden, dass ihm Stellungnahmen der Gegenseite z u- nächst nicht mitgeteilt worden seien und ihm Gelegenheit zu einer Gegenda r- stellung hätte gegeben werden müssen, rechtfertigt nichts Abweichendes . Er trägt nach wie vor keine substanziellen Anhaltspunkte dafür vor, welche die Einschätzung des Beschwerdegerichts, die Erlangung eines Vollstreckungstitels im Mahnverfa hren sei im Streitfall äußerst unwahrscheinlich, infrage stellen könnten. 8 9 - 6 - 4. Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwe r- deverfahren steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach Zulä s- sigkeit und Umfang der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren ist nicht entscheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Strei t- fall , wie ausgeführt, mutwillig erscheint und Prozessk ostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundl a- ge der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung (vgl. in s- besondere auch BGH, MDR 2017, 1259 ff.; 1261 ff.) abschließend beantwortet werde n. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 09.12.2015 - B 2288/14b - LG Coburg, Entscheidung vom 25.10.2016 - 32 T 7/16 - 10
Full & Egal Universal Law Academy