ECLI:DE:BGH:2017:250717BXZA2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 2/17 vom 25. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat d es B undesgerichtshofs hat am 2 5 . Juli 2017 durch den Vo r- sitzen den Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Marx beschlossen: Der Antrag der Klägerin , ihr für die Durchführung des Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu b ewilligen und Rechtsanwalt R . beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Pro ze sskostenhilfe ist abzulehnen, weil d ie beabsichtigte Beschwerde gegen di e Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Beschwerde nicht in nerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan walt eing e- legt hat und eine Wieder einsetzung in die versäumte Frist nach § 233 ZPO nicht in Betracht kommt. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumt e Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfea n- trag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem E r- fordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der 1 2 - 3 - laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Fo r- mulars nebst den erforderlichen Belege n (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15 /14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigt en der K lägerin am 25 . April 2017 zugestellt worden. Damit ist die Monatsfrist zur Ei n- legung einer Nichtzulassungsbeschwerd e (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 25 . Mai 2017 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozes s- kostenhilfegesuch beim Bundesger ichtshof eingegangen. Die Kläger in hat zwar vor Fristablauf einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und zugleich einen von ihr ausgefüllten Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftl i- chen Verhältnisse eingereicht. J edoch waren dieser Erkl ärung außer einem Kontoauszug der Sparkasse K . keine Belege zu diesen Verhältnis - sen beigefügt. Die Beifügung der " entsprechenden Belege " ist dem Antragste l- ler in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hin weise, welche Angaben im Reg elfall besonders zu belegen sind . Gl eichwohl hat die Klägerin Belege zu ihren Angaben betreffend Bruttoeinna h- men, Versicherungsbeiträge, Girokonten, Grundeigentum, sonstige Verm ö- genswerte und Verbind lichkeiten nicht fristgemäß v orgelegt . Zudem fehlt es in 3 - 4 - der Erklärung an Angaben sowie Belegen zu Wohnkosten. Die Klägerin hat damit nicht alles in ihren Kräften Stehende getan, damit über ihren Antrag nach Ablauf der Frist ohne Verzögerung entschieden wer den konnte , so dass die Fr istv ersäumung nicht unver schuldet ist . Meier - Beck Gröning Grabinski Deichfuß Marx Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 20.10.2015 - 5 O 1456/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2017 - 14 U 1717/15 -
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