ECLI:DE:BGH:2017:180517BIXZA2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/17 vom 18. Mai 2017 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Pr of. Dr. Pape, die Richt e- rin Möhring und den Richter Meyberg a m 18. Mai 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberland esgerichts Frankfurt am Main vom 23. N ovember 2016 wird abgelehnt . Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 7. September 2011 am 15. Dezember 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P . (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte ist mit einem Anteil von 40 v.H. Aktionärin der Schuldnerin. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Eh e- mann war bis zum 20. Juli 2011 Vorstand der Schuldnerin. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger unter dem Gesicht s- punkt der anfechtbaren Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens Rückg e- währ von 54.000 nebst Zinsen. Dazu ist unstreitig, dass am 21. April 20 11 zweimal 27.000 , insgesamt also 54.000 Schuldne rin ei n- gezahlt wurden. In den Buc hungsunterlagen der Schuldnerin ist dazu vermerkt: 1 2 - 3 - " Falsches Konto - Einzahlung K . " . Am 18. Mai 2011 wurde ein Be trag von 54.000 von einem Konto der Schuldnerin abgehoben. Auf einem Kontoauszug befindet sich neben der entsprechende n Buchung der handschrif t- liche Vermerk " Rückzahlung . K . " . Das Landgericht hat die Beklagte a n- tragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger will die Wiederherstellung des landgericht l i- chen Urteils erreichen. Er beantragt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). D ie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen a ngesehen, dass der Betrag von 54.000 . Es gebe tatsächliche Umstände, welche die entsprechende Behauptung des Klägers stützten; mö g- lich sei aber auch, dass der Ehemann der Beklagten das Geld selbst behalten oder anderweitig verwandt habe oder dass es an ei nen Dritten gelangt sei . Hiergegen ist zulassungsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das B e- rufungsgericht alle für und gegen eine Zahlung an die Beklagte sprechenden tatsächlichen Umstände gesehen und gewürdigt. D er Anspruch des Klägers auf 3 - 4 - r echtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsg e- richt hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann P ape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.10.2015 - 12 O 403/14 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 23.11.2016 - 13 U 198/15 -
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