Abschrift ECLI:DE:BGH:2017:080217BXIIZA2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 2/17 vom 8. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose , di e Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts wird abg e- lehnt. Gründe: Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon mangels Statthaftigkeit des beabsich tigten Rechtsmittels aussichtslos erscheint. Die durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl S. 3147) erfolgte Neufassung des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist gültig und in materieller Hinsicht verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die zeitliche Verlängerung der Erfordernis einer Mindestbeschwer für die Eröffnung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (hier: bis zum 30. Juni 2018) nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sich aus der Verfassung keine Anspruch darauf ableiten lässt, dass der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug h a- ben, insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegeben sein müsse (vgl. BGH Beschlüsse vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02 - NJW - RR 2003, 645 und vom 14. Oktober 2014 - VIII ZR 240/14 - WuM 2014, 754). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Fritzlar, Entscheidung vom 07.06.2016 - 8 C 743/13 (12) - LG Kassel , Entscheidung vom 08.12.2016 - 1 S 147/16 - 1 2
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