ECLI:DE:BGH:2018:280818BXZA2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 2/18 vom 28. August 2018 in der Verfahrenskostenhilfesache hier: Gegenvorstellung - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 28. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Gegenvorstellung des An melders wird zurückgewiesen. Gründe: Die Eingabe des Anmelders , mit der er sich gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2018 wendet, is t als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat nicht angenommen, d er Anmelder habe sich nicht mit der Auffassung des Prüfers des Patentamts auseinandergesetzt, sondern einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehör s mit der Begründung ve r- neint, dass sich das Patentgericht mit dem schriftlich eingereichten Vorbringen des Anmeld ers auseinandergesetzt hat. Er hat in diesem Zusammenhang e r- gänzend bemerkt, dass sich weder aus dem Vorbringen des An me l d ers im A n- trag auf Ge währung von Verfahrenskostenhilfe noch aus den Akten des Paten t- gerichts Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er dort in der mündlichen Verhan d- lung Gesichtspunkte vorgetragen hat, die über sein schriftlich eing ereichtes Vorbringen hinausgingen od er von diesem abw ichen. Diese Annahme wird durch die Eingabe des Anmelders nicht in Frage gestellt. Die Ausführungen des Anmelders zu der Möglichkeit einer Vorführung eines Modells der erfindungsgemäßen Vorrichtung und zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sind eben falls nicht geeignet, die Gründe des Senatsb e- schlusses vom 10. Juli 2018 zu entkräften. 1 2 3 - 3 - Eine verzögerte Bearbeitung der Anmeldung durch das Patentamt ist für die Frage, ob dem Anmelder Verfahren s kostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahren s zu gewähren ist, ohne Bedeutung . Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.01.2018 - 19 W(pat) 20/16 - 4
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