ECLI:DE:BGH:2018:100718BXZA2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 2/18 vom 10. Juli 2018 in der Verfahrenskostenhilfesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 10. Juli 2018 durch die Richter Dr. Bacher , Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen: Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrens kosten - hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betref - fend die Patentanmeldung 10 2009 040 213.6 unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts w ird abgelehnt. Gründe: I. Der Anmelder reichte am 7. September 2009 eine Patentanmeldung betreffend einen " Stromgenerator auf Wärmebasis " beim Deutschen Patent - und Markenamt ein. Anspruch 1, auf den die weiteren Ansprüche rückbezogen sind, hat in der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Fassung folgenden Wortlaut: " Vorrichtung zur Umwandlung von Wärme in Elektrizität durch Simulation natü r- licher, thermodynamischer Vorgänge bei gleichzeitiger Nutzung des Wassers als Arbeitsmedium bestehend aus: einem hermetisch geschlossenen Druckkessel (1), der im oberen Bereich eine Öffnung aufweist, die einen Druckregler (4) und eine an ihn funktionsmäßig a n- geschlossene Zerstäubungs düse (3) luftdicht aufnimmt und der in im unteren Bereich seines Inneren einen Wärmet auscher enthält, der nach außen über zwei Leitungen, Vor - und Rücklaufleitungen, mit dem thermischen Solarmodul 1 - 3 - (2) verbunden ist, einer weiteren, dicht eingebauten Versorgungsleitung (19), sowie einem über dem Druckkessel (1) senkrecht stehenden, sich von unten nach oben verjüngenden Trichter (6), mit zwei offenen, für Strömung freien Durchzug gewährenden Enden (10) und (11), der oberhalb der Zerstäubungs - düse (3) einen aufladbaren Plattenkondensator (8) lotrecht aufnimmt und einer Basisplatte (15), in der der Druckkessel (1) sowohl nach unten als auch seitlich in einer Wärmedämmung (21) eingebettet ist, und einem Wärmetauscher (12), der in Form einer nach außen wärmegedämmten Haube ist, die dicht über der Basisplatte (15) steht und deren Inhalt großräumig umschließt. " Das Patentamt wies die Anmeldung, die unter dem Aktenzeichen 10 2009 040 213.6 geführt wird , mit der Begründung zurück, der Gegenstand der Anmeldung sei keine Erfindung im Sinne des § 1 PatG, weil es an der e r- forderlichen Realisierbarkeit im Hinblick auf seine Funktion fehle. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Patentgericht nach mündl i- cher Verhandlung zurück ge wiesen. II. Der Verfahrens kostenhilfeantrag des Anmelder s ist zurückzuweisen, weil die beab sichtigte Rechtsverfolgung k eine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG iVm § 114 Abs. 1 ZPO). Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zuge lassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist. 1. Der insoweit von dem A nmelder gerügte Verstoß gegen den Grun d- satz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) ist nicht gegeben . a) Das Patentgericht hat sich mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Anmelders zur Begründung seiner Beschwerde im Kern auseinandergesetzt. Es hat sowohl seinen Einwand, dass die Stoßionisation durch Stöße zwischen (freien) Wassermolekülen und Sedimentteilchen stattfinde, als auch seine e r- 2 3 4 5 6 7 - 4 - gänzende Überlegung behandelt, dass sich die erforderliche Energie aus der " Bahngeschwindigkeit " des Wassermo leküls multipliziert mit der Masse des S e- dimentteilchens ergebe. Der Anmelder behauptet nicht, d ass er im Kern hiervon abweichenden Vortrag in der mündliche n Verhandlung vorgebracht hätte. Dafür ist auch sonst nicht s ersichtlich. b) Eine Verletzung des A nspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch nicht d arin, dass das Patentgericht die Anregung des Anmelders, ein Modell der e r- findungsgemäßen Vorrichtung vorzuführen, nicht aufgegriffen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Patentgericht den Anmelder davon abgehalten hätte, die in seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufg e- zeigte Möglichkeit, eine solche Modellvorrichtung in die mündliche Verhandlung mitzubringen und dort vorzuführen, in die Tat umzusetzen. Für das Patentg e- richt bestand kein Anlass, eine Vorführung anzuregen, n achdem der Anmelder weder die konkrete Ausgestaltung des Modells erläutert e noch technische Au f- zeichnungen ü ber ihre Wirkungsweise vorlegte und das Patentgericht die Lehre der Anmeldung als technisch unbrauc hbar ansah . c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird auch nicht durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde begründet. Dabei kann dahi n- stehen, ob eine Versagung der Zulassung, die durch den Gesetzgeber bewusst unanfechtbar ausgestalt et wurde (vgl. die Nachweise bei Busse/ Keuken - schrijver , PatG, 8. Aufl., § 100 Rn. 17), unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen kann (vgl. BGH, Be schluss vom 22. Mai 2014 I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 Rn. 14 S Bahn z u § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG ). D enn d iese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon de s- halb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass der Anmelder gegenüber dem P a- tentgericht geltend gemacht hätte, der Streitfall erfordere eine Zulassung der Rechtsbeschw erde nach § 100 Abs. 2 PatG, und weil in Ermangelung des Vo r- liegens von Zulassungsgründe n mit einer Zulassung auch nicht zu rechnen war. 8 9 - 5 - 2. Der Beschluss des Patentgerichts leidet auch nich t an einem Begrü n- dungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Ein sol cher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Patentgericht keine Begründung für die Nichtzulassung de r Rechtsbeschwerde gege ben hat (BGH, Beschluss vom 21. April 1964 I ZB 218/63, BGHZ 41, 360, 363 f. Damenschuh - Absatz). Bacher Grabinski Hoffma nn Deichfuß Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.01.2018 - 19 W(pat) 20/16 - 10
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