ECLI:DE:BGH:2019:190319BXIZA2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 2/19 vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen D r. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt . Gründe: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu- rückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfol gung ke ine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine gegen die Entscheidung des Obe rlandesgerichts München vom 21. Januar 2019 gerichtete Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich besti mmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde in dem angefochte nen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Die vom Kläger genannte Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenfal ls nicht statthaft. Denn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (Senatsbe- schluss vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN ). 1 2 3 - 3 - Auch e ine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet und verfas- sungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Be- schlüsse vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN). Ellenberger Grüneberg Maihold Men ges Derstadt Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 02.10.2018 - 22 O 99/18 - OLG München, Entscheidung vom 21.01.2019 - 19 W 1695/18 - 4
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