BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 21/99 vom 12. Januar 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 387, 535 Satz 2 Zur Weitergeltung einer in einem individuell ausgehandelten Gewerberaummietve r - trag vereinbarten Aufrechnungsbeschränkung (hier: Aufrech nung gegen Ansprüche des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) über das Vertragsende hinaus. BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - XII ZA 21/99 - OLG München/Augsburg LG Augsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Au s - sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Gründe: Die von dem Berufungsgericht zu § 11 des - individuell vereinbarten - Gewerberaummietvertrages vom 25. Januar 1996 getroffene Entscheidung, daß der Schutzzweck des vereinbarten Aufrechnungsverbots auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts als Nachwi r - kung über das Vertragsende hinaus fortgelte, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand (vgl. Gather in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. § 557 BGB Rdn. 34; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III Rdnr. 126, jew. m. N.). Die in § 11 des Vertrages weiter enthaltene Regelung, nach der die Au f - rechnung zusätzlich an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter geknüpft wird, verliert allerdings ihren Sinn mit der Beendigung des Mietve r - hältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 48/87 = BGHR BGB § 387 Beschränkung 1 = WM - 3 - 1988, 159). Das stellt jedoch die angefochtene Entscheidung, die sich mit di e - sem Punkt nicht ausdrücklich befaßt, nicht in Frage. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen revisionsrechtlich e r - heblichen Rechtsfehler erkennen. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke
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