BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZA 22/02 vom18. Dezember 2002in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 18. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landge-richts Bochum vom 23. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren,wird abgelehnt.Gründe: I.Die Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Ver-braucherinsolvenzverfahren bei gewährter Kostenstundung (§ 4a Abs. 2 InsOi.d.F. des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710). Sie hat dies zu-nächst damit begründet, daß nur so gegenüber der benannten GläubigerbankWaffengleichheit hergestellt werden könne. In der Begründung ihrer Be-schwerde gegen die Antragsablehnung des Amtsgerichts hat die Schuldnerinnachgeschoben, wegen mangelhafter Deutschkenntnisse selbst zur Einrei-chung eines Insolvenzantrags außerstande gewesen zu sein. Auch die schrift-lichen Hinweise des Insolvenzgerichts habe sie aus diesem Grund nicht hinrei-chend verstehen können. Zum Beweis dessen möge nötigenfalls ein Sachver-ständigengutachten eingeholt werden. - 3 -Das Amtsgericht hat den Beiordnungsantrag der Schuldnerin abgelehnt.Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Bei Verständi-gungsschwierigkeiten mit der Schuldnerin habe das Insolvenzgericht - wennerforderlich - einen Dolmetscher hinzuziehen müssen. Nach der Beschwerde-entscheidung ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerineröffnet worden.Die Schuldnerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbe-schwerde zu bewilligen, mit welcher der Antrag auf Beiordnung eines Rechts-anwalts weiterverfolgt werden soll.II.Die Schuldnerin vermag die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittelsnicht aus eigenem Vermögen aufzubringen. Ein Anspruch auf Prozeßkosten-vorschuß gemäß § 1360a Abs. 4 BGB scheitert jedenfalls daran, daß über dasVermögen ihres Ehemannes am 11. September 2002 gleichfalls das Insolvenz-verfahren eröffnet worden ist. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet jedoch kei-ne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wä-re erfolglos; denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung nocherfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574Abs. 2 ZPO). - 4 -Eine bereits erfolgte, konkludente Anwaltsbeiordnung hat das Landge-richt zutreffend verneint. Rechtsgrundsätzliche Fragen sind insoweit nicht zuentscheiden.Unter welchen näheren Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO demSchuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnetwerden muß, hängt typischerweise von den besonderen Umständen, nament-lich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwie-rigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zu-ständigen Insolvenzgerichts ab. Der Umstand, daß Gläubiger anwaltlich ver-treten sind oder - wie hier - über eine auch mit Volljuristen besetzte Rechtsab-teilung verfügen, läßt allein noch keine anwaltliche Vertretung des Schuldnerserforderlich erscheinen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 2002 - IX ZA20/02).Nicht rechtsgrundsätzlich zu klären ist aus Anlaß des Beschwerdefallesauch die Frage, ob und wann sich das Erfordernis einer anwaltlichen Vertre-tung i.S.v. § 4a Abs. 2 InsO aus mangelhaften Deutschkenntnissen desSchuldners ergeben kann. Denn die Schuldnerin war hier in dem Verfahren vonAnfang an anwaltlich vertreten. Auf sprachliche Verständigungsschwierigkeitenvon ihrer Seite hat sie sich indes erst im Beschwerdeverfahren berufen. - 5 -Die Schuldnerin hat ohne anwaltliche Beiordnung einen ordnungsgemä-ßen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Zwar mögen noch die Vorausset-zungen der Kostenstundung klärungsbedürftig gewesen sein. Daß es hier nichtgenügt hätte, ein klärendes Gespräch unter Hinzuziehung eines Dolmetscherszu führen, ist nicht dargetan.Kreft Ganter Raebel Kayser r
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