BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 22/04 vom 2. Dezember 2004 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 2. Dezember 2004 beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. September 2004 Prozeß-kostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtssache hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechts-beschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie das Oberlandes-gericht als Beschwerdegericht nicht zugelassen hat. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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