BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 22/09 vom 22. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp Am 22. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Dem weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe f374r das beabsich-tige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gew344hrt werden, weil die Rechtsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg h344tte (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde w344re gem344337 247 4 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer-de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch die Zivilprozessordnung er366ffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Ent- 2 - 3 - scheidungen, die Befangenheitsantr344ge betreffen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulas-sungsbeschwerde" sehen die Vorschriften 374ber die Rechtsbeschwerde nicht vor. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidungen vom 27.10.2008 und 22.01.2009 - 8 IN 431/08 - LG Gera, Entscheidung vom 06.05.2009 - 5 T 209/09 -
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