ECLI:DE:BGH:2016:151216BIXZA22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 22/16 vom 15. Dezember 2016 in de m Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmey er und Meyberg am 15. Dezember 2016 beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwe r- deverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landg e- richts Cottbus vom 27. Juli 2016 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger n immt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft aus Inso l- venzanfechtung auf Rückgewähr von 4.347,88 g- ten am 21. September 2015 zugestellten Urteil vom 1 0. September 2015 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urtei l hat sich der Kläger mit einem per Telefax am 21. Oktober 2015 beim Landgericht eingegangenen "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" gewandt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Kläger am 26. Mai 2016 zugestellten B e- schluss vom 18. Ma i 2016 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine auf den 10. Juni 2016 datierte Berufungsschrift am 13. Juni 2016 beim Ber u- fungsgericht eingereicht. 1 - 3 - Nach Hinweis auf den nicht rechtzeitigen Eingang der Berufung hat das Berufungsg ericht dem Kl äger am 27. Juli 2016 Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe, um gegen diesen Beschluss Rechtsb e- schwerde einzulegen. II. Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsb e- schwerde des Antragstell ers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Kläger hat die Berufung gegen das klagabwe i- sende amtsgerichtliche Urteil nach der Bewilligung von Prozessko stenhilfe für das Berufungsverfahren verspätet eingelegt. 1. Der vom Kläger am 21. Oktober 2015 eingereichte Schriftsatz war ei n- deutig als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekennzeichnet, der noch keine Berufungseinlegung darstellen sollte . Aus der Überschrift "Prozes s- kostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" und der Einlegung der Berufung vo r- behaltlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergab sich zweifelsfrei, dass die Berufung erst eingelegt werden sollte, wenn dem Kläger Prozesskosten hilfe gewährt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10, NJW - RR 2011, 49 1 Rn. 10 ). An dieser Einschätzung vermochte die Bestätigung des Eingangs einer "Berufungsschrift" durch die Geschäftsstelle des Landg e- richts am 23. Oktober 2015 n ichts zu ändern. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu dem Prozessko s- tenhilfeentwurf vom 11. November 2015 vorsorglich die Zurückweisung der B e- rufung beantragte, stellt dies ebenfalls keinen Grund dar, den Kläger als beso n- 2 3 4 5 - 4 - ders schutzwür dig in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Ei n- legung der Berufung nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzusehen. Dem Kläger musste aufgrund seiner eigenen Gestaltung des Antrags auf Pr o- zesskostenhilfe im zweiten Rechtszug klar sein, d ass er nach Wegfall des Hi n- dernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO die versäumte Einlegung der Berufung nachzuholen hatte. 2. Der Umstand, dass dem Kläger i n de m Prozesskostenhilfe b ewillige n- den B eschluss des Berufungsgerichts vom 18. Mai 2016 die von ihm gewählten Prozess bevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines orts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wurden, führt nicht zu einer Verlängerung der Wi e- dereinsetzungsfrist. Der Kläger hatte sich von diesen Prozessbevollmächtigten schon im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten lassen, obwohl § 121 Abs. 3 ZPO vorsieht, dass ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Ko s- ten entstehen. Der Kläger musste damit rechnen, dass eine eingeschränkte Beiordnung erfolgen könnte. Einer Verlängerung der zweiwöchigen Wiederei n- setzungsfrist um mehrere Tage, wie etwa im Fall der Ablehnung von Prozes s- kostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008, 99) , bedu rfte es nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von den Prozess bevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte B e- schwerde gegen die Beschränkung ihrer Beiordnung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Die se Beschränkung betraf nur das Verhältnis zwischen den beigeordneten Rechtsanwälten und dem Prozessgericht. Der Kläger hätte damit innerhalb von zwei Wochen nach Zuste llung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und Berufung einlegen müssen (vgl. BGH, B e- 6 7 - 5 - schluss vom 19. Juli 2007, aaO). Sein erst mehrere Tage nach der am 9. Juni 2016 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist eingegangener Antrag war versp ä- tet. Wiedereinsetzung in die Frist z ur Einlegung der Berufung konnte ihm auch von Amts wegen nicht gewährt werden. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Senftenberg, Entscheidung vom 10.09.2015 - 21 C 482/14 - LG Cottbus, Entscheidung vom 27.07.2016 - 5 S 89/15 -
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