ECLI:DE:BGH:2018:200918BIXZA22.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 22/17 vom 20. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 20. September 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2017 zu gewähren, wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrens wird auf 23 Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit das Berufungsgericht den Kläger auf die Widerklage verurteilt ahlen, ist die b e- absichtigte Revision unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Zulassung auf die Frage beschränkt, ob die zw i- schen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten Vorabvergütungen in Höhe von insgesamt Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enthält zwar keine Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich 1 2 3 - 3 - aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 13. Jan u- ar 201 7 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN ). Dies ist hier der Fall. Aus der Begründung des Berufungsurteils ergibt sich eine zweifelsfreie, deutliche und daher rechtswirksame Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Anfechtbarkeit der zwis chen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten Vorabvergütungen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, weil das O berlandesgericht Hamm (ZIP 2017, 1123) die in § 3 der Gesellschaftsverträge zu den Medienbriefen der Schuldnerin geregelte Vo r- abvergütung als feste (Mindest - )Verzinsung eingestuft habe. Deshalb sei der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO gegeben. Die Teilzula s- sung ist wirksam, weil es sich bei den Anfechtungsansprüchen aufgrund der verschiedenen Zahlun gen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Die Frage, in welchem Sinn § 3 der Gesellschaftsverträge auszulegen ist, ist nur für die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO erheblich (vgl. BGH, Urte il vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17, zVb). Sie betrifft jedoch nicht die vom Berufungsgericht ausg e- der nach einer Kündigung des Klägers am 2. Januar 2009 und am 3. Juli 2012 zurückge zahlten Einlagen sowie der am 29. Dezember 2009 gezahlten Vora b- vergütung, weil das Berufungsgericht aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Sachverhaltes angenommen hat, dass insoweit die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt seien. Für die Entsche idung des Berufungsgerichts über die Anfechtung der genannten Zahlungen ist es unerheblich, ob aus § 3 des G e- sellschaftsvertrags ein Anspruch auf eine gewinnunabhängige, feste Vergütung folgt, oder ob es sich dabei nur um einen Vorschussanspruch auf zukünf tige, noch festzustellende Gewinne handelt. Das Berufungsgericht geht auf diese Frage bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllt 4 - 4 - sind, folgerichtig auch nicht ein. Andere Gründe, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revi sion auch hinsichtlich der Vorsatzanfechtung veranlasst h a- ben könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat, ist die beabsichtigte Revision zulä s- sig, jedoc h voraussichtlich im Ergebnis unbegründet. Auf den vom Berufung s- gericht angenommen en Zulassungsgrund, wie § 3 des Gesellschaftsvertrags auszulegen sei, kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Rückzahlun g der zwischen Juli 2010 und D e- zember 2012 gezahlten Vorabvergütungen unabhängig von dieser Frage ric h- tig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch insoweit die V o- raussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sind. Das Berufungsgericht ste llt fest, dass die Schuldnerin bei den Zahlungen am 2. Januar 2009, am 29. Dezember 2009 und am 3. Juli 2012 mit Benachte i- ligungsvorsatz gehandelt habe. Es stellt weiter fest, dass die Kenntnis des Kl ä- gers vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch n och in den Jahren 2009 und 2012 gegeben sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrech t- lich nur eingeschränkt überprüfbar. Revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Diese Feststellungen tragen auch für die Zahlung der Vorab vergütungen zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, weil diese Zahlungen zwischen und - wie die vom 27. Dezember 2012 - nach den Terminen liegen, zu denen das Berufungsg e- richt die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO bejaht hat. Es bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin in dieser Zwischenzeit die Vorabvergütungen am 1. Juli 2010 5 6 - 5 - e- Kläger den - fortlaufend bestehenden - Benachteiligungsvorsatz der Schuldn e- rin zu diesen Zahlungsterminen nicht gekannt hat. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinst anzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 01.07.2016 - 7 O 1626/15 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2017 - 1 U 28/16 -
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