BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 23/05 vom 1. Dezember 2005 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landge-richts Leipzig vom 18. August 2005 nachgesuchte Prozesskosten-hilfe versagt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass einer der Zu-l344ssigkeitsgr374nde gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO, 247 4 InsO gegeben w344re; ein sol-cher ist auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat im 334brigen zutreffend entschieden. Dr. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
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