BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 23/07 vom 25. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchf374hrung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Land-gerichts Essen vom 14. Juni 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, weil keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren sind und eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde w344re verfristet. Der Antragsteller hat innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist auch keinen zul344ssigen Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand k366nnte nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller sp344testens durch Schreiben des Gerichts vom 17. September 2007 auf die Notwendigkeit der Vorlage des ausgef374llten amtlichen Vordrucks mit den entsprechenden Be-legen hingewiesen worden ist und diese gleichwohl bis heute nicht vorgelegt hat. 2 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanz: LG Essen, Entscheidung vom 15.09.2007 - 7 T 284/06 -
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