BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 23/08 vom 25. September 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 36 Abs. 4, 247 58 Das Insolvenzgericht ist nicht zust344ndig f374r Entscheidungen dar374ber, ob der Treuh344nder Lastschriften widerrufen darf. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZA 23/08 - LG Frankenthal AG Neustadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Franken-thal (Pfalz) vom 7. Mai 2008 wird abgewiesen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 ist das Verbraucherinsolvenzverfah-ren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Treuh344nder) zum Treuh344nder bestellt worden. Der Treuh344nder wider-sprach zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Er366ffnung im Wege des Einzugserm344chtigungsverfahrens bewirkt worden waren, und zog die r374ck-gebuchten Betr344ge zur Masse. 1 Die Schuldnerin hat zun344chst beantragt, den Treuh344nder anzuweisen, die r374ckgebuchten Betr344ge an die Schuldnerin auszuzahlen. Sie hat sodann klargestellt, dass sie die R374ckzahlung dieser Betr344ge an die Gl344ubiger errei-chen m366chte. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat das Begehren der 2 - 3 - Schuldnerin als Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Massezugeh366rigkeit ausgelegt und festgestellt, dass die fraglichen Betr344ge der Masse zustehen. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin "das zul344ssige Rechtsmittel" ein-gelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als sofortige Beschwerde verstan-den, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht - Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewie-sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 3 1. Gegen eine nach 247 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des In-solvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorlie-genden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach 247 36 Abs. 4 InsO aber nicht erf374llt. 247 36 Abs. 4 InsO nimmt auf 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Be-zug, also auf die dort aufgef374hrten Pf344ndungsschutzvorschriften der 247247 850 ff ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht 374bertragen, weil diesem Gericht "alle Unter-lagen vorliegen, die f374r die fragliche Entscheidung ma337gebend sind" (BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der Pf344ndungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage 4 - 4 - kl344ren lassen, ob der Treuh344nder grunds344tzlich berechtigt ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage l344sst sich nicht unter Anwendung der Pf344ndungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkom-men und ggfs. ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hinge-gen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben ausschlie337lich aus unpf344ndbaren Sozialleistungen herr374hren soll, 344ndert daran nichts. Ein Streit zwischen dem Verwalter oder Treuh344nder und dem Schuldner dar374ber, ob ein Verm366gensgegenstand zur Masse geh366rt, ist - von den in der Insolvenzordnung ausdr374cklich abweichend geregelten F344llen abgesehen - vor dem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO 247 35 Rn. 129; M374nchKomm-InsO/Lwowski/Peters, 2. Aufl. 247 35 Rn. 30). Soweit ein Schuldner meint, der Verwalter oder Treuh344nder versto337e gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsma337nahmen des Insolvenzgerichts anregen (247 58 InsO). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuh344nder keine Weisung zu erteilen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593). 5 2. Bei der Pr374fung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (247 114 ZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, best344tigt durch BVerfG NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgel366sten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, NZI 2007, 34). In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichen-de Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zur374ckverweisung der Sache an das Be- 6 - 5 - schwerdegericht eine materielle 304nderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, WM 2003, 1879, 1880). Beides kommt hier nicht in Betracht. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde k366nnte die Schuldnerin allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse erreichen, f374r die eine gesetzliche Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Feststellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse geh366ren. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanz: LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.05.2008 - 1 T 109/08 -
Full & Egal Universal Law Academy