BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 23 /13 vom 1 . Oktober 20 1 3 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat durch den Richter Vill, die Richt e- rin Lohmann, d i e Richte r Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 1 . Oktober 20 1 3 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligun g von Prozesskostenhilf e für das bea b- sichtigte Rechtsmittel ge gen den Beschlu ss des 1 . Zivil se nats des Kammer ge richts vom 23. April 2013 wird abgelehnt. Gründe: Die V oraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sich t auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO) . Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Kammergericht die Berufung des Verfügun gsklägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Nach § 522 Abs. 3 ZPO steht deshalb dem Verf ü- gungskläger gegen den Beschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entsche i- dung durch Urteil zulässig wäre. Statthaftes Rechtsmittel ist damit grundsätzlic h die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO . Jedoch ist e ine Nich tzulassungsbeschwerde unter anderem nur dann zu - lässig, wenn die Zulassung der Revision gegen eine grundsätzlich revisionsf ä- hige Entscheidung erstrebt wird (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 3 0 . Aufl., § 544 Rn. 6; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 544 Rn. 4; BeckOK - ZPO/Kessal - Wulf, 1 2 - 3 - 2013, § 544 Rn. 2). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Revision gegen En t- scheidungen, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung en t- schie den worden ist, nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO). Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2012 - 14 O 484/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2013 - 1 U 1/13 -
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