ECLI:DE :BGH:2016:171116BIXZA23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 23/16 vom 17. November 2016 in dem Nachtragsverteilungsverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 121 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Sch uldnerin aufgetretenen Rechtsa n- walts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig auch dann nicht in B e- tracht, wenn er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskoste n hilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat. BGH, Beschluss vom 17. Nove mber 2016 - IX ZA 23/16 - LG Coburg AG Coburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter M e yberg am 17. No vember 2016 beschlossen: Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihr wird Rechts anwalt Dr. G . beigeordnet. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Die Schuldnerin beantragt für die zugelassene Rechtsbeschwerde Pr o- zesskostenhilfe und nicht nur die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, sondern weiter die Beiordnung ihres zweiti n- stanzlichen Verfahrensbevollmächtigten. 1 - 3 - II. Soweit die Schuldnerin die Beiordnung ihres zweitinstanzlich beigeordn e- ten Verfahrensbevollmächtigten beantragt (§ 121 Abs. 1 ZPO), war ihr Antrag abzulehnen. Eine Beiordnung de s in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufg e- tretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muss sich die Schuldnerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen be im Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beiordnung des erst - oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korr espondenz mit de n Beteiligten von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsa n- walts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Beteiligten und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderl ich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzl i- che Rechtsanwalt den A ntrag auf Bewilligung von Prozess kostenhilfe für das 2 - 4 - Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat ( BGH, Beschluss vom 4. Au gust 20 04 - XII ZA 6/04 , FamRZ 2004, 1633, 1634 unter III.). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 1 3.04.2016 - IN 260/13 - LG Coburg, Entscheidung vom 12.09.2016 - 41 T 64/16 -
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