BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/05 vom 2. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. M344rz 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 5. September 2005 nachgesuchte Pro-zesskostenhilfe versagt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, weil keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren sind und eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichern Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (247 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen. Die den Anforderungen der 247247 519, 78 ZPO nicht gen374gende, mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Berufungs-schrift ging erst am 5. August 2005, und damit nach Ablauf der bis zum 30. Juli 2005 laufenden Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht ein. Die Fristvers344um-nis war auch dort aus den oben bereits genannten Gr374nden nicht unverschul-det. Daran 344ndert der Umstand nichts, dass der Antragsteller sein Schreiben 2 - 3 - - nicht fristwahrend - am 30. Juli 2005 per Telefax beim Landgericht M374nchen I eingereicht hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Gericht, das vorher selbst mit dem Verfahren befasst war, lediglich verpflich-tet, fristgebundene Schrifts344tze f374r ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm einge-reicht werden, im Zuge des ordentlichen Gesch344ftsganges an das Rechtsmit-telgericht weiterzuleiten (BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173, 3175). Diese Vorgabe hat das Landgericht erf374llt. Eine dar374ber hi-nausgehende F374rsorgepflicht des Landgerichts, den Antragsteller nach Erhalt des Telefax 374ber den richtigen Adressaten und die erforderliche Form f374r das beabsichtigte Rechtsmittel zu belehren, bestand nicht. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.06.2005 - 10 O 22381/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.09.2005 - 23 U 4064/05 -
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