BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/07 vom 27. M344rz 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. M344rz 2008 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 5. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 11. April 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - angeordnet, dass die Durchf374hrung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens wegen Aussichtslosigkeit unterbleibt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich hiergegen mit der Rechtsbe-schwerde zu wenden. Zu deren Durchf374hrung sucht er um Prozesskostenhilfe nach. 1 - 3 - II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-s344tzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens 374ber den Er366ffnungsantrag nach 247 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht anfechtbar. 2 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 11.04.2007 - 5 IK 947/06 - LG Augsburg, Entscheidung vom 05.09.2007 - 7 T 1833/07 -
Full & Egal Universal Law Academy