BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/09 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 10. November 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers vom 23. Oktober 2009 ist nach 247 321a Abs. 1 ZPO statthaft und zul344ssig, aber unbegr374ndet. 1 Bei seiner Entscheidung hat der Senat den Vortrag des Kl344gers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und ber374cksichtigt. Die M366glichkeit einer L366-sung von einem ung374nstigen Kaufvertrag 374ber den Weg des 247 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB kann nur in Ausnahmef344llen gegeben sein, so dass die beklagten Rechtsanw344lte den Kl344ger hier374ber nur dann belehren mussten, wenn hierf374r Anhaltspunkte gegeben waren. Das war nach dem durch den Kl344-ger dem Beklagten zu 2 unterbreiteten Sachverhalt nicht der Fall. Da der Kl344ger mitgeteilt hatte, die Entscheidungstr344ger der Verk344uferin wollten an dem Ver-trag festhalten, bestand f374r die Beklagten auch kein Anlass, den Sachverhalt in 2 - 3 - Richtung eines Vorgehens nach 247 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB durch Nach-frage beim Kl344ger weiter aufzukl344ren. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 26.11.2008 - 23 O 318/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 5 U 3/09 -
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