BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/09 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Einlegung und Durchf374hrung einer Nichtzulassungsbeschwer-de gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem in den Vorinstanzen unterlegenen Kl344ger nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Die Begr374ndung des Berufungsurteils l344sst keine Zulassungsgr374nde erkennen. 1 1. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Die Frage, inwieweit es zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts geh366ren kann, seinem Mandanten zu einem Vorgehen nach 247 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB zu raten, um eine L366-sung von einem ung374nstigen Vertrag zu erreichen, stellt sich nicht. Das Beru-fungsgericht ist in einzelfallbezogener tatrichterlicher W374rdigung des von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, dass eine Aufforderung zur Erkl344rung 374ber die Genehmigung in der konkreten Beratungs- 2 - 3 - situation nicht in Erw344gung zu ziehen war. Der Kl344ger hat dem Beklagten zu 2 in dem Beratungsgespr344ch berichtet, die Entscheidungstr344ger der Verk344uferin wollten an dem Vertrag festhalten. Von der behaupteten Gesch344ftspraxis der Verk344uferin, Kaufvertr344ge erst dann zu genehmigen, wenn eine Darlehenszu-sage f374r die Finanzierung vorlag, hat er erst w344hrend des laufenden Regress-prozesses Kenntnis erlangt. 2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Insbesonde-re sind keine Verfahrensgrundrechte des Kl344gers verletzt worden. Sein rechtli-ches Geh366r ist gewahrt worden. Die Instanzgerichte haben seinen Vortrag zu m366glichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgr374nden zur Kenntnis genommen und beschieden. 3 - 4 - 3. Mangels Darlegung eines Haftungstatbestands sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten zu 2 nicht entscheidungserheblich, so dass offen bleiben kann, ob der Kl344ger inso-weit mit Aussicht auf Erfolg Zulassungsgr374nde darlegen k366nnte. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 26.11.2008 - 23 O 318/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 5 U 3/09 -
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