BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/11 vom 6. Juni 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2011 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen , weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem ein Gericht über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321a ZPO entschieden hat, ist kraft ausdrückliche r gesetzlicher Anordnung gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Auch gegen die ursprüngliche Entscheidung des Oberlandesgerichts bliebe ein Rechtsmittel erfolglos. Der einzige Rechtsbehelf, der gegen eine B e- schwerdeentscheidung nach der Z ivilproz essordnung in Betracht kommt, ist die Rechtsbeschwerde. Im vorliegenden Fall wäre sie aber unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur stat t- haft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das B e- s chwerdegericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen li e- gen nicht vor. Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des 1 2 - 3 - Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2010 vielmehr endgültig abgelehnt wo r- den, Kayser Gehrlein Vill Fischer G rupp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2010 - 2b O 29/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2011 - I - 18 W 84/10 -
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