E CLI:DE:BGH:2016:210116BIXZA24.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/15 vom 21. Januar 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 234 Abs. 3 Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung i n den vorigen Stand ist auch dann unzulässig, wenn die Fris t- versäumung dadurch verursacht worden ist, dass ein zuzuste l lendes Schriftstück von der Person, an die eine zulässige Ersatzzustellung erfolgte, dem Empfänger voren t- halten wurde. BGH, Beschluss vo m 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Januar 2016 beschlosse n: De r Antrag des Schuldner s auf Bewilligung von Prozesskosten - hilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird abgelehn t. Gründe: I. Der Schuldner beantragte am 28 . Januar 2010 die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens über sein Vermögen. Im Anhörungsfragebogen des Insolven z- ge richts gab er die Anschrift seiner Mutter, bei der er damals lebte, als seine Wohnanschrift an. Am 30. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren er öffnet und ein Prüfungstermin für den 12. Juli 2010 anberaumt. In der Folgezeit me l- deten zahlreiche Gläubiger Forderungen als solche aus einer vorsätzlich b e- gangenen unerlaubten Handlung an. Am 22. Juni 2010 wurde dem Schuldner eine Aufstellung d ies er Ford erungen mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen des § 302 InsO und über die Möglichkeit des Widerspruchs unter der von ihm angegebenen A nschrift durch Übergabe an seine Mutter zugestellt. Am Pr ü- fungstermin vom 12. Juli 2010 nahm der Schuldner nicht teil . Mit Schreiben vom 1 - 3 - 27. März 2015 widersprach er gegenüber dem Insolvenzgericht mehreren als Deliktsforderungen angemeldeten Forderungen bezüglich dieser Qualifizierung und beantragte wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinse t- zung in den vorige n Stand. Zur Begründung führte er aus, er habe erst am 13. März 2015 vom Insolvenzverwalter erfahren, dass Deliktsforderungen a n- gemeldet worden seien und er diesen zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 302 InsO widersprechen könne. Seine inzwischen verstor bene Mutter, zu der sein Verhältnis seit Beginn des Insolvenzverfahrens zerrüttet gewesen sei, h a- be ihm die von ihr entgegengenommenen Unterlagen nicht ausgehändigt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand und auf Eintragung der Widersprüche zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt . Zur Durchfüh rung der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe. II. Die beantragte Proz esskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, denn d ie beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ergibt sich schon aus der bisherigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfa ssungsgerichts. 1. D as Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen einer Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand nach § 186 InsO in Verbindung mit § 233 ZPO b e- jaht, sie aber gleichwohl abgelehnt, weil die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO verstrichen se i. 2 3 4 - 4 - 2. D iese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. a) N ach § 234 Abs. 3 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an g e- rechnet, nicht mehr beantragt werden. Wird zur Prüfung der im Insolvenzverfa h- ren angemeldeten Forderungen ein Prüfungstermin durchgeführt, muss ein W i- derspruch des Schuldners gegen eine angemeldete Forderung in diesem Te r- min erfolgen . Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO endete daher ein Jahr nach dem Prüfungsterm in vom 12. Juli 2010 und war zum Zeitpunkt des Wi e derei n- setzungsantrags am 27. März 2015 längst abgelaufen. b) Die absolute Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO soll eine unang e- messene Verzögerung des Rechtsstreits verhindern und den Eintritt der Recht skraft gewährleisten. Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, B e- schluss vom 18. Dezember 1972 - 2 BvR 756/71, zitiert nach BGH, Beschluss vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76, MDR 1976, 569; vom 24. September 1986 - VIII ZB 42/86, VersR 1987, 256). E s kann aber geboten sein, sie im Ei n- zelfall ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn nur so die verfassungsmäß i- gen Rechte des Antragstellers gewahrt werden können. aa) E in solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Ver säum en der Jahr e sfrist de r Sphäre des Gericht s und nicht der jenigen des Antragstellers zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 10 ; zu § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG vgl. BPatG, B e- schluss vom 30. Januar 2014 - 7 W (pat) 13/14, nv Rn. 18 ) . Da nn verbietet es der Anspruch einer Partei auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG), die Partei mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag 5 6 7 8 - 5 - wegen Ablaufs der Jahresfrist auszuschließen. Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die An wendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Pa r- tei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW - RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskost enhilfeantrag nicht innerhalb eines Ja h- res entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhi l- feantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII Z B 179/07, NJW - RR 2008, 878 Rn. 15 f) , und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen e r- weckt hat , der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2 150). bb) Im Streitfall sind die Gründe, derentwegen der Schuldner die Jahre s- frist des § 234 Abs. 3 ZPO versäumt hat, n icht der Sphäre des Gerichts zuz u- rechnen. Das Gericht hat das Schreiben, das die Aufstellung der angemeldeten Deliktsforderungen und die nach § 175 Abs. 2 InsO vorgeschriebene Belehrung enthielt, dem Schuldner unter der von ihm angegebene n Wohnanschrift du rch Übergabe an seine Mutter gemäß § § 176, 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wirksam z u- stell en lassen . Der Umstand, dass die Mutter das Schreiben nicht an den Schuldner weiterleitete, liegt in der Sphäre des Schuldners und kann nicht dem Gericht zugerech net werden. Das s der Schuldner das Verhalten seiner Mutter nicht zu vertreten hat, führt allein nicht zur Unanwendbarkeit der Ausschlus sfrist des § 234 Abs. 3 ZPO. Diese greift selbst im Falle höherer Gewalt ein ( vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG : Hömig in Maunz/Schmidt - Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 69 unter Hi n- 9 - 6 - weis auf BT - Drucks. 12/3628, S. 13; anders etwa die Regelung in § 60 Abs. 3 VwGO, § 56 Abs. 3 FGO, § 67 Abs. 3 SGG ) . cc) Die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 Z PO schützt im Zivilprozess insbesondere das Vertrauen des Gegners auf den Eintritt der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung. Es wird deshalb vertreten, dass die Au s- schlussfrist nicht anzuwenden sei, wenn es an einem solchen schutzwürdigen Vertrauen a uf Seiten des Prozessgegners fehlt, etwa weil dieser die Versä u- mung der Ausschlussfrist arglistig veranlasst hat (MünchKomm - ZPO/Gehrlein, 10 - 7 - 4. Aufl., § 234 Rn. 15; OLG Stuttgart, NJW - RR 2002, 716 , 717 ) . Ob dieser A n- sicht zu folgen ist, braucht nicht entsc hieden zu werden, weil eine solche Fal l- gestaltung nicht vorliegt. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 20.05.2015 - 98 IN 22/10 - LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 - 6 T 141/15 -
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