BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 25/06 vom 21. September 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2006 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig ver-worfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Prozesskostenhil-fe durch das Insolvenzgericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein er366ffnet, noch vom Be- 2 - 3 - schwerdegericht zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 ZPO). Im 334brigen ist sie unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat in der Sache zutreffend entschieden. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2005 - 86 T 342/06 -
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