BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 25/08 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 14. Mai 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch er-fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der geltend gemachte Versto337 gegen die gerichtliche Hinweispflicht (247 139 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seinen rechtlichen Hin-weis vom 31. Oktober 2007 durch den nachfolgenden Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2007 nicht au337er Kraft gesetzt, sondern durch die Benennung einer vorgreiflichen Rechtsfrage - der Anwendung des Betriebsrentengesetzes - erg344nzt. Die Kl344gerin musste deshalb damit rechnen, dass es auf die in der Verhandlung vom 31. Oktober 2007 benannten Rechtsfragen ankommen w374r- 2 - 3 - de, falls das Berufungsgericht die R374ckdeckungsversicherung - zutreffend - nicht den Sonderregeln des Betriebsrentengesetzes unterstellte. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte das Erl366-schen des Pfandrechts nicht mit 247 1252 BGB begr374ndet werden. Der Untergang des Pfandes durch die vom Berufungsgericht festgestellte Auszahlung der Ver-sicherungsleistung an die Schuldnerin hatte jedoch die gleiche Wirkung. Ein Fall dinglicher Surrogation lag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136, 1137 f; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, NJW 2002, 3253, 3254). Wegen der 3 - 4 - Auszahlung der Versicherungssumme an den Sicherungsgeber wurde deshalb die Neubestellung der Sicherheit n366tig (vgl. 247247 1281, 1288 BGB). Diese ist erst in anfechtbarer Zeit vorgenommen worden. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 23.04.2007 - 3 O 455/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 14.05.2008 - 3 U 3321/07 -
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