BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 25/11 vom 7. Juli 2011 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 7. Juli 2011 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein e Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dre s- den vom 19. April 2011 wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit b e- schränkter H aftung mit Sitz in Ö sterreich, ist Gesellschafterin der L . GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Sie hat beantragt, das I n solvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen, und dazu unter Darlegung von Ei n zelheiten vorgetragen, die Schuldneri n sei führungslos im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie zahlungsunfähig und überschuldet. Das I n solvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antra g stellerin ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Antrag stellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde, mit der sie we i- terhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schul d- nerin erreichen will. Sie meint, im Hinblick auf den Programmsatz des § 1 1 - 3 - Satz 1 InsO liege es im öffentlichen I nteresse, ein möglicherweise gebotenes und nicht von vornh e rein aussichtslos erscheinendes Insolvenzverfahren nicht an rechtsfehlerhaften verfahrensrechtlichen Skrupeln des Insolvenzgerichts sche i tern zu lassen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im I n land, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ve r- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wir t schaftsraum gegründet oder dort ansässig ist, erhält auf Antrag Prozes s kostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Bete i- ligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsve r- folgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderla u f en würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm § 4 InsO ). Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ein allgeme i- nes Interesse an der Rechtsverfolgung wird angenommen, wenn außer den an der Fü h rung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfo l gung in Mitleidenschaft gezogen würde. Die angestrebte Entscheidung muss größere Kreise der Bevö l- kerung oder des Wirtschaftslebens a n sprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende Partei and e- renfalls gehindert wäre, der Al l gemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchfü h rung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens 2 3 4 - 4 - abhäng t , an dessen Erhaltung wegen der g roßen Zahl der von ihm beschäfti g- ten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN). Im vorliegenden Fall sind Auswirkungen für andere Personen als die A n- tragstellerin und die Schuldnerin nicht ersichtlich. Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Rechtsstreits (hier: eines Insolvenzeröf f- nungsverfahrens) reicht ebenso wenig aus wie der U m stand, dass im Rahmen 5 - 5 - eines Revisions - oder Rechtsbeschwerdeverfa hren s Rechtsfragen von allg e- meinem Interesse zu beantwo r ten wären (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, aaO). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidu ng vom 28.01.2011 - 531 IN 185/11 - LG Dresden, Entscheidung vom 19.04.2011 - 5 T 135/11 -
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