BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 25 /1 4 vom 12 . November 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Mö hring am 12 . November 201 4 beschlossen: Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe für das Verfahren der Rechtsb eschwerde gegen d as Urteil de s 1 3. Zivil senats des Oberl and es gerichts Nürn berg vom 5 . Juni 201 4 wird abgelehnt . Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ) . D ie von dem weiteren Beteiligten beabsichtigte Recht sbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist (Nr. 1) oder durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszu g zugelassen ist (Nr. 2) . Vorliegend hat das Oberlandesgericht im zweiten Rechtszug durch Berufungsurteil entschieden. Gegen diese En t- scheidung findet nach § 543 Abs. 1 ZPO nur die Revision statt, der en Zula s- sung das Berufungsgericht in der angefochtenen E ntscheidung abgelehnt hat. 1 2 - 3 - Eine Rechtsbeschwerde gegen ein im Berufungsverfahren ergangenes Endu r- teil kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller ist im Übrigen durch die Entscheidung des Berufung s- gerichts auch nicht im Rechtssinne beschwert, denn er is t nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Dieser ist von seiner Ehefrau geführt worden, die einen Anspruch auf Rückzahlung einer Anwaltsvergütung geltend gemacht hat. Di e- ser Umstand stände der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann entg e- gen, wenn das b eabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers in eine Nichtzula s- sungsbeschwerde umgedeutet werden würde. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 01.03.2012 - 3 O 628/10 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.06.2014 - 13 U 699/12 - 3
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