BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/00 vom 29. März 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz am 29. März 2001 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 13. März 2001 wird z u - rückgewiesen. Gründe: 1. Der Kläger, dessen Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen worden ist, hat Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Berufungsurteil bea n - tragt. Am 8. März 2001 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den A n - trag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, die beantragte Recht s - verfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 119 ZPO). Dagegen hat der Kläger Gegenvorstellung eingelegt und bean tragt, "den bisher befindenden IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus Besorgnis der Befangenheit für das weitere Verfahren auszuschließen, gem. der Vorschrift des § 42 ZPO". 2. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. - 3 - Es ist schon zweifelhaft, ob es zulässig ist. Denn ein ganzes Gericht oder einer seiner Spruchkörper als solcher kann nicht in zulässiger Weise a b - gelehnt werden. Allerdings hat der Kläger auch ausgeführt, die Besorgnis der Befange n - heit sei begründet gegen den IX. Zivilsenat "vertreten durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Zugehör, Stodolkowitz, Raebel, Dr. Fischer". Sofern dies als ein Ablehnungsgesuch gegen die bezeichneten Richter persönlich zu verstehen ist, die am Beschluß vom 8. März 2001 mitgewirkt haben, ist das Gesuch sac h - lich nicht gerechtfertigt. Denn zur Begründung macht der Kläger nur geltend, seine Revision müsse Erfolg haben und "in diesem aktuellen Verfahren" seien "weitgehende Vorschriften der verschiedensten Gesetze, vor allem aber auch des Art. 14 GG verletzt worden". Zudem habe sich der IX. Zivilsenat mit seinem pauschal begründeten Beschluß "an die vorsätzliche Rechtsbeugung gem. der Vorschrift des § 339 StGB beteiligt". Damit wird lediglich das Ergebnis der durch § 114 ZPO gebotenen Pr ü - fung der Erfolgsaussicht beanstandet. Dies vermag ein Ablehnungsgesuch von Rechts wegen in keinem Fall zu begründen. Unterschiedliche Rechtsansichten begründen für eine verständige Partei nicht die Besorgnis, daß die beteiligten Richter für ein neues Verfahren einseitig festgelegt seien. Die erlassene ableh- - 4 - nende Entscheidung brauchte auch nicht näher begründet zu werden, weil s o - gar eine entsprechende ablehnende Entscheidung über die Revision selbst nicht notwendigerweise einer Begründung bedürfte (§ 554b ZPO). Kirchhof Ganter Sprick Weber-Monecke Wagenitz
Full & Egal Universal Law Academy