BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZA 26/02 vom14. November 2002in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 14. November 2002beschlossen:Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landge-richts Bochum vom 29. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren,wird abgelehnt.Gründe: Der Antrag des Schuldners kann schon deshalb keinen Erfolg haben,weil ihm entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Erklärung über seine persönlichenund wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt ist(vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793).Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde entbehrt jedoch auch der hinrei-chenden Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Frist zur Einlegung derRechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verstrichen ist und eine Wieder-einsetzung voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Das Prozeßkostenhilfege-such ist erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht worden, so daßsein formeller Mangel, den der Schuldner zu vertreten hat, nicht mehr innerhalbder Frist geheilt werden kann.KreftGanterRaebelKayserr
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