BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/04 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 4. Mai 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Dresden vom 21. Oktober 2004 Prozesskostenhilfe zu gew344hren, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Beklagten eingetretene Verfahrensunterbrechung nach 247 240 ZPO bezieht sich nicht auf das hier vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 23. M344rz 1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126; OLG Dresden ZIP 1997, 730; Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. 247 240 Rn. 6; Thomas/ Putzo/H374stege, ZPO 27. Aufl. 247 249 Rn. 6; Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor 247 239 Rn. 8; MK-InsO/Schumacher, Vorb. 247247 85-87 Rn. 46; Nerlich/ R366mermann/Wittkowski, InsO 247 85 Rn. 4; a.A. OLG K366ln NJW-RR 2003, 264, 265; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 85 Rn. 3). 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits deshalb keine hinrei-chenden Aussichten auf Erfolg, weil der Beklagte mit Er366ffnung des Insolvenz- 2 - 3 - verfahrens 374ber sein Verm366gen durch Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 15. November 2004 die Befugnis, den Prozess fortzuf374hren (247 80 InsO), verlo-ren hat. Aber auch unabh344ngig von dieser Fragestellung erweist sich der vom Beklagten beanstandete Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2004 als rechtsfehlerfrei. Die Bestellung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters durch den Be-schluss des Amtsgerichts Dresden vom 6. Juli 2004 f374hrte nicht zu einer Ver-fahrensunterbrechung gem344337 247 240 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314, 1315). Der Insolvenzer366ffnungsbeschluss vom 15. November 2004 wirkt sich f374r den hier ma337geblichen Zeitraum des Laufs der Berufungsbegr374ndungsfrist (bis 19. September 2004) noch nicht aus. Ange-sichts der Aktenlage und der damit in Einklang stehenden Erkl344rung des Pro-zessbevollm344chtigten des Beklagten vom 20. September 2004, dass die vorge-legte Berufungsschrift als Entwurf zu werten sei, kommt der entgegengesetzten Bekundung im Prozesskostenhilfegesuch vom 26. November 2004 keine ent-scheidungsrelevante Bedeutung zu. Im 334brigen sind die Zul344ssigkeitsvoraus-setzungen nach 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch f374r eine Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Verwerfung einer Berufung als unzul344ssig wendet, vorliegen m374ssen (BGHZ 155, 21, 22), nicht dargetan. 3 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Ausgang des gegen ihn ge-richteten Strafverfahrens vor dem Amtsgericht G366rlitz nicht abzuwarten. Inwie- 4 - 4 - weit dieses Strafverfahren f374r die hier im Vordergrund stehenden zivilprozessu-alen Fragen von Bedeutung sein k366nnte, ist nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat einen entsprechenden Sachbezug nicht n344her dargelegt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 07.07.2004 - 2 O 961/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.10.2004 - 13 U 1546/04 -
Full & Egal Universal Law Academy